Sachverhalt
Der 1978 geborene deutsche Staatsangehörige [A.] (Beschwerdeführer), der am 22. August 2015 in die Schweiz eingereist war, meldete sich am 25. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (Beschwerdegegnerin) klärte medizinisch sowie beruflich-erwerblich ab und zog insbesondere einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 18. August 2017 bei.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Sie begründete dies damit, dass die für den Anspruch erforderliche mindestens einjährige Beitragspflicht in der Schweiz (kumuliert mit zwei Jahren Beitragszeit in einem EU-Land) vor Eintritt der Invalidität nicht erfüllt sei, weil die Invalidität bereits Jahre vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ab. Gestützt auf den IK-Auszug, der Beitragszeiten von August bis November 2015 sowie von Juni bis Dezember 2016 verzeichnete, ging es von einer elfmonatigen Beitragsdauer in der Schweiz aus. Eine Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität hielt es anhand der medizinischen Unterlagen nicht für möglich und erachtete weitere ärztliche Erhebungen als nicht entscheidwesentlich.
Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer (vertreten durch Rechtsanwalt) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 24. Juli 2019 mit Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Verwaltung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle beantragte Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitgegenstand war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch mit der Begründung verneinte, die einjährige schweizerische Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist grundsätzlich massgebend, kann aber bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet wurden. Für ausländische Staatsangehörige verlangt Art. 6 Abs. 2 IVG, dass bei Eintritt der Invalidität mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet wurde oder ein zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz besteht. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald die für den Anspruch erforderliche Art und Schwere erreicht ist (Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG). Die minimale Beitragsdauer muss somit bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein.
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV vor, wenn die Person insgesamt länger als elf Monate versichert war und in dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Die Verwaltung hat die tatsächlichen Beitragsperioden von Amtes wegen zu ermitteln.
Die Vorinstanz stützte sich allein auf den IK-Auszug vom 18. August 2017. Aus den Akten ergaben sich jedoch Anhaltspunkte für weitere Beitragszeiten, namentlich ein Bericht einer Fachärztin vom 26. Juni 2018 über eine Anstellung mit 50 % sowie ein Hinweis im Sozialhilfebeschluss auf einen kurzzeitigen Einsatz vom 23. Februar bis 9. März 2017. Da die Vorinstanz von der Begründung der Verwaltung abwich und sich als Erstbehörde entscheidwesentlich äusserte, hätte sie gemäss Art. 61 lit. c ATSG ihre Untersuchungspflicht wahrnehmen und vertiefte Abklärungen treffen müssen, etwa durch Beizug eines aktualisierten IK-Auszugs.
Da der Eintritt der Invalidität im angefochtenen Entscheid nicht beurteilt und offengelassen wurde, konnte auch die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer in der Schweiz nicht abschliessend beurteilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt daher Bundesrecht und ist aufzuheben.
Eine Rückweisung an das kantonale Gericht…