Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ([A.] , Jahrgang 1983), vertreten durch Rechtsanwalt, wehrt sich gegen den Entzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Beschwerdegegner sind die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen und der Kanton Schaffhausen, handelnd durch den Regierungsrat.
Am 1. November 2016 verursachte der Beschwerdeführer auf der Strassackerstrasse in Neuhausen am Rheinfall eine Kollision mit einem vorausfahrenden Personenwagen, wobei die Mitfahrerin verletzt wurde. Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Am 21. November 2016 überschritt er in Neftenbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 entzog die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Der Regierungsrat (Beschluss vom 10. September 2019) und das Obergericht des Kantons Schaffhausen (Entscheid vom 13. März 2020, 60/2019/34) wiesen die Rechtsmittel ab.
Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Entzugsdauer auf sechs Monate festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft, der Regierungsrat und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen Abweisung.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Entzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, bestätigte.
Kerngehalt:
- Zwei mittelschwere Widerhandlungen (1. und 21. November 2016) sind unbestritten.
- Vorgeschichte: Entzug 2008 (schwere Widerhandlung), Entzug 2014 (zwei Monate, mittelschwere Widerhandlung vom 6. Januar 2013), Entzug 2016 (acht Monate, zwei schwere Widerhandlungen vom 27. Oktober 2013).
- Umstritten ist, ob die Entzüge 2014 und 2016 als zwei Entzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 SVG zu werten sind oder wegen retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) als einer.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 BGG etc.). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, prüft Grundrechtsrügen aber nur insoweit, als sie qualifiziert vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig und müssen substanziiert begründet werden.
Nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) führt eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) zu einem Ausweisentzug, dessen Mindestdauer sich nach der Zahl der Entzüge in den vorangegangenen Jahren richtet (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bei mehreren Entzugsgründen gelten die Konkurrenzregeln von Art. 49 StGB sinngemäss, wobei die Dauer der schwersten Massnahme angemessen zu erhöhen ist. Bei der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) darf der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert werden, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Die Vorinstanz hat die Entzüge 2014 und 2016 als zwei Entzüge gewertet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Widerhandlungen von 2013 seien vor dem Entzugsentscheid zum Vorfall vom 6. Januar 2013 begangen worden, weshalb nur ein Entzug vorliege. Das Bundesgericht hält dem entgegen, das Kaskadensystem des Gesetzes knüpfe an die Zahl der vorangegangenen Entzüge und nicht an…