Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A. SA] , eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Waadt, ist Gläubigerin der [B.] , einer vereinfachten Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris, die zur Gruppe [C.] gehört. Das Handelsgericht Paris hat mit Urteil vom 29. Juni 2017 gegenüber elf Gesellschaften der Gruppe ein Sanierungsverfahren eröffnet, die Beobachtungsperiode auf sechs Monate festgelegt und gerichtliche Mandatare bestellt. Am 25. August 2017 hat dieses Gericht die Veräusserungspläne genehmigt und das Angebot der [F.] Sal, einer libanesischen Gesellschaft, berücksichtigt, an die namentlich die Aktien der [G. SA] (heute [H. SA] ), die von [B.] gehalten wurden, abgetreten wurden.
Mit Urteil vom 12. September 2017 hat dasselbe Gericht die Beobachtungsperiode beendet und die gerichtliche Liquidation der [B.] angeordnet, mit Bestellung von Liquidatoren.
Mit Schiedsspruch vom 31. Juli 2017 wurde [B.] verurteilt, der Beschwerdeführerin 1'000'000 Euro samt 5% Zins pro Jahr zu bezahlen. Die Forderung wurde am 4. Dezember 2018 im Umfang von 1'038'006 Euro in der Masse zugelassen. Gestützt auf diesen Schiedsspruch erwirkte die Beschwerdeführerin am 29. August 2017 die Arrestierung (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) der Forderungen der Schuldnerin gegenüber der [G. SA] , angeordnet durch den Friedensrichter des Bezirks Nyon. Die Liquidatoren verlangten die Aufhebung des Arrests und machten geltend, die Forderung sei an [F.] Sal übertragen worden. Das Betreibungsamt hob den Arrest zunächst auf und überprüfte seine Haltung dann mit der Begründung, der ausländische Konkurs sei in der Schweiz nicht anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin reichte ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung auf Arrestprosequierung ein.
[F.] Sal machte die arrestierten Forderungen am 18. April 2018 geltend, und die Beschwerdeführerin bestritt diese Ansprache. Ein Aussonderungsverfahren wurde eröffnet, und die Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte gewährte der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung.
Am 8. November 2018 verlangten die Liquidatoren die Anerkennung und Vollstreckung der Pariser Urteile vom 29. Juni und 12. September 2017 in der Schweiz. Am 2. August 2019 hat die Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte die französischen Urteile anerkannt und die Eröffnung des Hilfskonkurses der [B.] in der Schweiz angeordnet. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Waadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt die Abweisung des Anerkennungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin, [B.] in Liquidation, beantragt hauptsächlich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Präsident der Kammer hat der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
Hauptfrage: Ist die Anerkennung des ausländischen Eröffnungsurteils über das Sanierungsverfahren und des ausländischen Liquidationsurteils in der Schweiz zulässig, unter Berücksichtigung des Interesses der Liquidatoren, der öffentlichen Ordnung, eines allfälligen Rechtsmissbrauchs und der Zuständigkeit des Gerichtsstands der Lage der Vermögenswerte?
Erwägungen
Zur Zulässigkeit geht das Bundesgericht davon aus, dass der Endentscheid mit der Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist (Art. 90, 75 und 76 BGG). Die Beschwerdefrist wurde gemäss der Rechtsprechung zum BGG korrekt berechnet, wobei der erste Tag nach dem Stillstand mitgezählt wurde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels jeglicher Begründung unzulässig (Art. 106 Abs. 2 und 113 BGG), während die Beschwerde in Zivilsachen ohne Mindeststreitwert offensteht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Das Bundesgericht überprüft die Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheide frei, anders als unter dem früheren OG.
Zum anwendbaren Recht und zur Parteistellung als Opponentin finden die neuen Bestimmungen des IPRG über den internationalen Konkurs (Art. 166 ff. IPRG, in Kraft seit 1. Januar 2019) Anwendung (Art. 199 SchKG). Gegenrecht wird nicht mehr verlangt, und die Voraussetzung war ohnehin gegenüber Frankreich erfüllt. Das gerichtliche Sanierungsverfahren wird einer Nachlassstundung gleichgestellt (Art. 175 IPRG), und das gerichtliche Liquidationsurteil betrifft den Konkurs oder den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Die Beschwerdeführerin, deren Arrest durch die Eröffnung des Hilfskonkurses berührt würde (Art. 199 Abs. 1 und 206 Abs. 1 SchKG), ist legitimiert, sich der Anerkennung zu widersetzen (Art. 29 Abs. 2 IPRG).
Zum Interesse an der Anerkennung des Eröffnungsurteils über das Sanierungsverfahren vom 29. Juni 2017 hält das Bundesgericht fest, dass die Anerkennung des Liquidationsurteils genügt, da die Anerkennung des Sanierungsverfahrens nicht zur Eröffnung eines Hilfskonkurses führt und die Anerkennung keine Rückwirkung entfaltet. Es besteht daher kein Zeitraum, der die beiden Urteile trennt. Mangels nachgewiesenen Interesses ist das Gesuch insoweit unzulässig (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
Zur öffentlichen Ordnung und zum Rechtsmissbrauch (Art. 27 IPRG) ist die Ausnahmeklausel restriktiv auszulegen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist teilweise unzulässig, weil sie die kantonalen Erwägungen nicht widerlegt (Art. 42 Abs. 2 und 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen entfaltet ein ausländisches Kollektivverfahren vor der Anerkennung keine Wirkungen in der Schweiz und hindert einen Arrest nicht; die Anerkennung einer Nachlassstundung hemmt hingegen die Betreibungen (Art. 297 SchKG, Art. 170 und 175 IPRG). Das Vorgehen kann daher nicht als missbräuchlich qualifiziert werden. Elf Gesellschaften der Gruppe waren vom Verfahren betroffen, und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind…