Sachverhalt

Die brasilianische Bundesstaatsanwaltschaft hat der Schweiz am 14. Mai 2018 ein Rechtshilfeersuchen in einem Strafverfahren wegen aktiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation unterbreitet, das in eine umfassende Untersuchung über öffentliche Aufträge eingebettet ist, welche die staatliche Gesellschaft [D.] an mehrere Unternehmen vergeben hat, darunter die Gruppe [E.] . Die ausländische Behörde verlangte die Beschlagnahme eines Kontos bei der Bank [H. SA] in Genf, das auf die Gesellschaft [G.] Corp. lautet, deren wirtschaftlich Berechtigter ein Beschuldigter ist.

Mit Schlussverfügung vom 28. Oktober 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft (BA) die Übermittlung der Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden an. Mit Urteil vom 28. April 2020 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BK) das Gesuch um Aufschub sowie, soweit zulässig, die Beschwerde ab.

Erwägungen

Gegen Entscheide in Sachen internationaler Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Weitergabe von Informationen betrifft, die den Geheimbereich berühren, und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt namentlich vor, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG); die Aufzählung ist nicht abschliessend, und das Bundesgericht kann auch bei grundsätzlichen Rechtsfragen oder bei Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung eingreifen. Art. 84 BGG ist restriktiv auszulegen; es obliegt der Beschwerdeführerin, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht hält dafür, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Mängel dargetan hat. Der ursprüngliche Mangel, der die Beschlagnahme ohne vorgängige Ermächtigung des brasilianischen Richters betraf, wurde geheilt, da das Konto im Jahr 2018 entsperrt wurde und die Bankbeziehungen vor dem Entscheid der BK entsperrt wurden. Dieser Mangel stellt zudem keinen schwerwiegenden Fehler im Sinne von Art. 2 Bst. d IRSG dar, eine Norm, die nur von der verfolgten Person angerufen werden kann. Was die behauptete Missachtung der Gegenseitigkeit und die Unterbrechung der Rechtshilfebeziehungen mit Brasilien betrifft, erfüllen die vorgebrachten Umstände, einschliesslich der von der ausländischen Behörde gestellten Bedingungen und des Rückzugs des schweizerischen Rechtshilfeersuchens, die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG nicht. Auch die mediale Aufmerksamkeit für den Fall, seine politische Bedeutung, die Höhe der Beträge und eine allfällige Verletzung des Amtsgeheimnisses im Ausland verleihen der Sache keine besondere Bedeutung, zumal die Rechtshilfe im Rahmen dieser Untersuchungen bereits mehrfach gewährt worden war.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Verletzung des Vertrauens zwischen den Staaten würde gemäss Art. 1a IRSG und Art. 3 Ziff. 1 Bst. d des Vertrags mit Brasilien zur Verweigerung der Rechtshilfe führen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die BK, indem sie sich für die Prüfung dieser Rüge als unzuständig erklärte, nicht von der Praxis abgewichen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG obliegt die Zuständigkeit für den Entscheid über Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dessen Entscheide mit Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat weitergezogen werden können (Art. 26 Abs. 1 IRSG). Die…