Art. 17 IRSG

Bundesbehörden

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a. Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
2 Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3 Es entscheidet über:
  1. a. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
  2. b. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
  3. c. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4 Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5 Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik der Philippinen; Art. 74a IRSG: Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung
    · 10.12.1997 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer
    · 15.07.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtshilfeweiser Einsatz verdeckter ausländischer Ermittler; Zuständigkeit des Beschwerdekammerpräsidenten im Genehmigungsverfahren
    · 25.10.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 02.03.1994 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.10.2000 · 11 Zitierungen
  • und der Grund des Ersuchens aufzuführen, möglichst genaue und vollständige Angaben über die verfolgten Personen sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Art. 14 EUeR, Art. 28 Abs. 2 lit. b, d und Abs. 3 lit. a IRSG).
    · 07.01.2000 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rechtshilfe an Brasilien
    · 30.08.2006 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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