Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, führt ein grösseres Strafverfahren wegen des Verdachts qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen [B.] , [C.] , [D.] und [A.] . Das Verfahren wird vom Staatsanwalt Drazen Kondzic geführt.
Die Beschuldigten [B.] (31. Oktober 2019), [D.] (7. November 2019) und [C.] (8. November 2019) reichten je ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Kondzic ein. [A.] verlangte am 4. November 2019 den Ausstand von Kondzic sowie zusätzlich jenen des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier und des Gerichtspräsidenten Enrico Rosa am Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Mit Beschluss vom 2. April 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in ausserordentlicher Besetzung das Ausstandsgesuch von [A.] gegen Enrico Rosa ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschlüssen vom 21. April 2020 wies es die Gesuche von [B.] , [D.] und [A.] gegen Kondzic ab. Auf das Gesuch von [A.] gegen Urs Geier und auf jenes von [C.] trat es nicht ein. Das Gesuch von [C.] wurde als verspätet erachtet; jene von [B.] , [D.] und [A.] wurden in der Sache als unbegründet bzw. verspätet beurteilt.
[B.] , [C.] , [D.] und [A.] erhoben je Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der kantonalen Entscheide sowie den Ausstand von Kondzic (und im Fall von [A.] auch von Geier). [A.] focht zusätzlich die Abweisung des Gesuchs gegen Rosa an, was ein separates Verfahren (1B_248/2020) auslöste. Gerügt wurde im Wesentlichen eine Verletzung völker-, verfassungs- und bundesrechtlicher Ausstandsbestimmungen. Mit Ausnahme von [B.] ersuchten alle Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragten Abweisung.
Die Beschwerdeführer machten als Ausstandsgründe insbesondere geltend: überlange Einzelhaft, selektive Einschränkungen der Akteneinsicht, wiederholte Verletzung der Teilnahmerechte, Einschüchterung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie zuletzt die Terminierung der Einvernahmen ohne Rücksicht auf die Verfügbarkeit der Verteidiger, wodurch deren Teilnahme verhindert worden sei.
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 1B_266/2020, 1B_270/2020 und 1B_276/2020, nicht aber die Verfahren 1B_246/2020 und 1B_248/2020, da bei [A.] zusätzlich der Ausstand weiterer Justizpersonen streitig war.
Erwägungen
Die angefochtenen Beschlüsse sind kantonal letztinstanzliche, selbständig anfechtbare Zwischenentscheide über den Ausstand im Strafverfahren, gegen die die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht. Die Beschwerdeführer sind als Gesuchsteller legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), das von Amtes wegen mit freier Kognition geprüft wird (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Die Ausstandsgründe für Strafbehörden ergeben sich aus Art. 56 StPO, der Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV konkretisiert. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine Justizperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte. Befangenheit eines Untersuchungsleiters ist nach bundesgerichtlicher Praxis nicht leichthin anzunehmen; sie setzt objektiv besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen voraus, die eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Voreilige präjudizielle Äusserungen genügen nur in begründeten Einzelfällen, etwa wenn die Untersuchungsleitung einen gerügten unzulässigen Standpunkt nicht ändern will. Ungeschickte Äusserungen begründen nur bei schwerer Verfehlung gegenüber einer Partei einen Ausstandsgrund.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs dürfen formelle Rügen, die früher hätten vorgebracht werden können, nicht erst bei ungünstigem Ausgang nachgeschoben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Ausstandsgesuche, gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Gesuche ohne Verzug zu stellen sind. Bei Ausstandsgesuchen, die auf einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen beruhen, besteht jedoch ein Spannungsfeld: Die Betroffenen müssen nicht jeden einzelnen potenziellen Verfahrensmangel vorsorglich anfechten. Ist nicht vernünftigerweise damit zu rechnen, dass ein problematisches Verhalten zu einer Ausstandspflicht führt, besteht keine Pflicht zu sofortiger Gesuchstellung; das Verhalten kann später zusammen mit neu hinzutretenden Umständen geltend gemacht werden, sofern nicht missbräuchlich ein vorgeschobener Grund angerufen wird.
Der zeitlich letzte Umstand muss nicht für sich allein einen Ausstand materiell begründen. Vielmehr bildet er zusammen mit früheren Handlungen den entscheidenden Faktor, der den Anschein von Befangenheit erzeugt. Eigentliche Rechtswidrigkeit oder krasse Fehlerhaftigkeit des zuletzt beanstandeten Verhaltens ist nicht erforderlich; es genügt, dass dieses grundsätzlich geeignet erscheint, zusammen mit früheren Umständen den Anschein der Befangenheit zu begründen, und die Partei in guten Treuen davon ausgehen durfte, eine zureichende Grundlage für das Gesuch zu haben. Alle Umstände sind gesamthaft zu würdigen.
In den Fällen von [B.] und [D.] durfte das Kantonsgericht das Gesuch nicht bereits deshalb abweisen, weil das zuletzt beanstandete Verhalten für sich allein nicht ausreichend sei. Die angerufenen Umstände, namentlich überlange…