Art. 12 StPO

Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden sind:
  1. a. die Polizei;
  2. b. die Staatsanwaltschaft;
  3. c. die Übertretungsstrafbehörden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel
    · 24.06.2021 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
    · 01.02.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren
    · 23.10.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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