Art. 12 StPO
Strafverfolgungsbehörden
Strafverfolgungsbehörden sind:
- a. die Polizei;
- b. die Staatsanwaltschaft;
- c. die Übertretungsstrafbehörden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel13 Zitierungen
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2Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen10 Zitierungen
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3Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Ausstandsgesuch15 Zitierungen
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Strafverfahren; Ausstandsbegehren15 Zitierungen
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Qualifizierte einfache Körperverletzung; Willkür; Kosten des Berufungsverfahrens12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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