Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer 1 ([A.] ): Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer.
- Beschwerdeführer 3 ([B.] ): Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder.
- Beschwerdeführerin 2 (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich): Staatsanwaltschaft, vertreten durch Oberstaatsanwalt.
- Beschwerdeführerin 4 ([C.] ): Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Benz.
Sachverhalt:
Am 27. Oktober 2020 fuhr [B.] mit einem VW Passat auf [A.] zu, der daraufhin auf die Motorhaube sprang und sich dabei verletzte. [B.] fuhr rückwärts und vorwärts davon. [A.] und [C.] erhoben Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren. Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach [B.] der groben Verletzung der Verkehrsregeln, versuchten Drohung und versuchten Nötigung schuldig und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Strafe auf 14 Monate und sprach [B.] der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfachen Drohung und versuchten Nötigung schuldig.
Hauptvorwürfe:
- Qualifizierte einfache Körperverletzung an [A.] .
- Mehrfache Drohung und versuchte Nötigung an [C.] .
- Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und unzureichende Begründung durch das Obergericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und sich gegen denselben Entscheid richten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 kritisierten die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts als willkürlich, insbesondere die Annahme, dass der VW beim Zusammentreffen mit [A.] stillstand oder nur sehr langsam fuhr. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts unvollständig und willkürlich war, da es nicht alle relevanten Beweise berücksichtigte und keine ausreichende Begründung für seine Schlussfolgerungen lieferte. Die Vorinstanz hätte weitere Beweise, wie die Aussagen der Beteiligten und ein Sachverständigengutachten, einbeziehen müssen.
Hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen Drohung und versuchten Nötigung zum Nachteil von [C.] kritisierte der Beschwerdeführer 3 die Beweiswürdigung des Obergerichts als unzureichend. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht die Aussagen von [C.] nicht ausreichend gewürdigt hatte und keine nachvollziehbare Begründung für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen lieferte. Die Begründung des…