Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, führt ein grösseres Strafverfahren wegen des Verdachts qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen [B.] , [C.] , [D.] und [A.] . Die Untersuchung leitet Staatsanwalt Drazen Kondzic.
Die Beschuldigten [B.] (31. Oktober 2019), [D.] (7. November 2019) und [C.] (8. November 2019) reichten je ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Kondzic ein. [A.] verlangte am 4. November 2019 den Ausstand von Kondzic, zusätzlich des Leitenden Staatsanwalts Urs Geier sowie des Gerichtspräsidenten am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Enrico Rosa.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Beschluss vom 2. April 2020 das Ausstandsgesuch gegen Rosa ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschlüssen vom 21. April 2020 wies es die Gesuche von [B.] , [D.] und [A.] gegen Kondzic ab. Auf das Gesuch gegen Geier sowie auf das Gesuch von [C.] trat es nicht ein. Begründet wurde dies damit, dass das Gesuch von [C.] verspätet sei und die übrigen Gesuche in der Sache unbegründet beziehungsweise verspätet seien.
Gegen diese Entscheide erhoben [B.] (1B_266/2020), [C.] (1B_270/2020), [D.] (1B_276/2020) und [A.] (1B_246/2020) Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. [A.] focht zusätzlich die Abweisung des Gesuchs gegen Rosa an (1B_248/2020). Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen eine Verletzung der völker-, verfassungs- und bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen. Ausser [B.] ersuchten alle um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragten Abweisung.
Streitig war insbesondere, ob das Kantonsgericht Ausstandsgesuche wegen Verspätung nicht prüfen durfte, weil die angerufenen Verhaltensweisen zeitlich zu weit zurücklagen beziehungsweise der zuletzt geltend gemachte Umstand für sich allein nicht ausreichte.
Erwägungen
Die Verfahren 1B_266/2020, 1B_270/2020 und 1B_276/2020 betreffen allein den Ausstand von Staatsanwalt Kondzic und werden vereinigt. Das Verfahren von [A.] umfasst zusätzlich den Ausstand von Geier und Rosa und kann deshalb nicht vereinigt werden (1B_246/2020 und 1B_248/2020 bleiben separat). Die angefochtenen Beschlüsse sind kantonal letztinstanzliche, selbständig anfechtbare Zwischenentscheide (Art. 78 ff., Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG), und die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist zulässig (Art. 95 lit. a BGG).
Die Ausstandsgründe für Strafbehörden ergeben sich aus Art. 56 StPO, der Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV konkretisiert. Nach Art. 56 lit. f StPO ist eine Justizperson auszuschliessen, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte. Befangenheit einer Untersuchungsleitung ist nicht leichthin anzunehmen; sie setzt besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen voraus, die bei Gesamtwürdigung eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Vorab sind die verfügbaren Rechtsmittel auszuschöpfen. Vorläufige präjudizielle Äusserungen begründen in der Regel keine Befangenheit, ungeschickte Äusserungen nur bei schwerer Verfehlung gegenüber der Partei.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs dürfen formelle Rügen nicht verspätet vorgebracht werden. Ausstandsgesuche sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen. Bei groben Verfahrensfehlern, die für sich eine Ausstandspflicht begründen, ist unverzüglich zu handeln. Bei Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen besteht dagegen kein Zwang, jeden einzelnen Mangel vorsorglich anzufechten. Ein früherer Umstand kann mit später hinzugetretenen Umständen erneut geltend gemacht werden, sofern nicht missbräuchlich ein vorgeschobener Grund angerufen wird. Es genügt, dass die Umstände prima facie geeignet erscheinen, zusammen den Anschein von Befangenheit zu erwecken.
Der zeitlich letzte Umstand muss nicht für sich allein materiell einen Ausstand begründen. Gerade das Gesamtverhalten bildet die Tatbestandsvariante, bei der ein für sich nicht ausreichendes Verhalten zusammen mit früheren Handlungen den Anschein von Befangenheit schafft. Es genügt, dass die Partei in guten Treuen von einer hinreichenden Grundlage ausgehen darf.
Bei [B.] und [D.] durfte das Kantonsgericht das Gesuch nicht allein deshalb abweisen, weil das zuletzt beanstandete Verhalten für sich nicht ausreichte. Die angerufenen…