Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist nicht ortsansässige Eigentümerin einer Ferienwohnung in der Gemeinde Fiesch (VS) und wird vertreten durch einen Rechtsanwalt. Sie richtet sich gegen das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Fiesch (KTR/Fiesch) vom 26. August 2020 sowie gegen dessen Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis vom 21. Oktober 2020. Das Reglement wurde am 6. November 2020 im Amtsblatt publiziert und trat am 1. November 2020 in Kraft.

Nach dem Walliser Tourismusgesetz (TG/VS) können Gemeinden die Kurtaxe effektiv oder pauschal erheben. Bei der pauschalen Erhebung ist die Pauschale gemäss Art. 21 Abs. 3bis TG/VS auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen und der durchschnittliche Belegungsgrad der Beherbergungsform einschliesslich gelegentlicher Vermietung zu beachten.

Das neue Reglement sieht vor, dass Eigentümer bzw. Dauermieter von Ferienobjekten die Kurtaxe mittels Jahrespauschale entrichten (Art. 4 Abs. 2 KTR/Fiesch), wobei alle kurtaxpflichtigen Übernachtungen im Objekt, einschliesslich gelegentlicher Vermietung, abgegolten sind (Art. 4 Abs. 3 KTR/Fiesch). Die Kurtaxe beträgt Fr. 3.50 je Übernachtung (Art. 5 KTR/Fiesch). Art. 6 Abs. 2 und 3 KTR/Fiesch staffeln die Jahrespauschale für Ferienwohnungen nach Grösse und basieren auf einem durchschnittlichen Belegungsgrad von 27 Nächten im Sektor 1 (Fiesch) und 57 Nächten im Sektor 2 (Fiescheralp).

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 KTR/Fiesch. Sie rügt eine willkürliche Festlegung der Belegungsgrade (Art. 9 BV), eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) wegen fehlender Zweckgebundenheit der Kurtaxe. Die Gemeinde Fiesch beantragt Abweisung, der Staatsrat verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Es handelt sich um eine abstrakte Normenkontrolle gegen einen kommunalen Erlass (Art. 82 lit. b und Art. 87 Abs. 1 BGG), da der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse kein kantonales abstraktes Normkontrollverfahren vorsieht. Die Homologation ist nicht selbständig anfechtbar, für den Fristenlauf ist aber die Amtsblattpublikation vom 6. November 2020 massgeblich; die Beschwerde vom 25. November 2020 ist rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist als Ferienwohnungseigentümerin virtuell besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Das Verfahren ist erstinstanzlich, weshalb das Bundesgericht den Sachverhalt selbst erhebt.

Hinsichtlich der Belegungsgrade in Art. 6 Abs. 2 und 3 KTR/Fiesch prüft das Bundesgericht die Willkür (Art. 9 BV) mit einer gewissen Zurückhaltung. Zwar ist eine gewisse Schematisierung bei der Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer zulässig, und die Berechnungsweise über Logiernächte und Bettenfaktor ist grundsätzlich zulässig. Art. 21 Abs. 3bis TG/VS verlangt jedoch detaillierte und transparente Berechnungsgrundlagen. Die Gemeinde konnte die Ermittlung der Logiernächte nicht substanziiert darlegen, und die Daten der Aletsch Arena AG decken nur effektiv abgerechnete Logiernächte, also überwiegend gewerblich vermietete Objekte. Für pauschal abgerechnete Objekte setzte sie einen fiktiven, nicht plausibilisierten Wert von 30 Übernachtungen ein, ohne zwischen den Sektoren zu differenzieren. Der Quervergleich mit Nachbargemeinden (Naters, Bellwald, Bürchen, Leukerbad) zeigt, dass ein Belegungsgrad von 57 Nächten im Sektor 2 nicht haltbar begründet ist. Art. 6 Abs. 2 und 3 KTR/Fiesch verletzen daher Art. 9 BV.

Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) betreffend Art. 4 Abs. 2 KTR/Fiesch ist unbegründet. Kurtaxen als Kostenanlastungssteuern müssen nach haltbaren…