Sachverhalt

Die Oberzolldirektion (OZD) trat mit Entscheid vom 13. Februar 2020 auf die Einsprache von [A.] mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. [A.] gelangte daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.

Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete [A.] mit Zwischenverfügungen vom 16. Juli 2020 und 18. August 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--, zuletzt bis zum 8. September 2020, unter Androhung des Nichteintretens. Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss innerhalb der Frist nicht. Mit Entscheid A-2928/2020 vom 24. September 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht daher auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Oktober 2020 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Bratislava) verlangte [A.] sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückerstattung von Zoll, Mehrwertsteuer und Busse, die er nach eigenen Angaben bereits bezahlt hatte. Er machte geltend, wegen Covid-19 in seine Heimat zurückgekehrt, arbeitsunfähig und ohne Leistungen der Sozialversicherungen zu sein, und sei deshalb ausserstande, den Vorschuss zu leisten. Zudem verwies er auf einen am 15. Juli 2019 an die Zollkreisdirektion Schaffhausen geleisteten Vorschuss von Fr. 600.--, dessen Rückerstattung er ebenfalls verlangte. Er beantragte, im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter verzichtete auf Instruktionsmassnahmen, namentlich auf einen Schriftenwechsel.

Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen nicht rechtzeitig geleisteten Kostenvorschusses zu Recht nicht eingetreten ist.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Rechtsschrift die Begründung in gedrängter Form enthalten, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen; dieser kann vor Bundesgericht eingeschränkt, nicht aber erweitert oder geändert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mittellos zu sein, weshalb die Vorinstanz von einer Vorschusspflicht hätte absehen müssen. Dem hält das Bundesgericht entgegen, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein Stundungsgesuch hätte stellen können, und zwar im vorinstanzlichen Verfahren und vor Ablauf der Zahlungsfrist. Ein solches Gesuch hat er nicht gestellt, und er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz auch ohne ein solches Gesuch auf die Sache hätte eintreten müssen.

Die Begründung des Beschwerdeführers geht weitgehend am Streitgegenstand vorbei, da er sich hauptsächlich zur Begründetheit der verfügten Einfuhrabgaben äussert. Die Vorinstanz hatte jedoch nur zu prüfen, ob der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist erbracht wurde. Vorbringen zur…