Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.] , Jahrgang 1968) und die Beschwerdegegnerin ([B.] , Jahrgang 1974) waren verheiratet und liessen sich nach längerer Trennungszeit scheiden. Vertreten wurden sie durch Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt. Gegenstand des Verfahrens sind die Ehescheidung mit den Nebenfolgen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht.

Erstinstanzlicher Entscheid: Das Richteramt Olten-Gösgen schied die Ehe am 17. April 2019. Der gemeinsame, 2003 geborene Sohn wurde der Mutter zugeteilt; der Vater hat einen Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'100.-- zu leisten. Der nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft bis zum ordentlichen Pensionsalter wurde auf monatlich Fr. 7'800.-- festgesetzt. Im Güterrecht wurden Vermögenswerte (insbesondere Bankguthaben und Grundstücke) zugewiesen und der Beschwerdeführer zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 1'192'797.70 verpflichtet.

Berufungsverfahren: Das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, wies am 21. Februar 2020 die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin, die einzig die güterrechtliche Ausgleichszahlung betraf, hiess es teilweise gut und setzte die Ausgleichszahlung auf Fr. 1'197'057.70 fest. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, der zudem eine Parteientschädigung von Fr. 6'819.90 zu bezahlen hat. Das Obergericht verneinte zwar die Eintretensvoraussetzungen der Berufung (ungenügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid nach Art. 311 Abs. 1 ZPO), entschied aber dennoch materiell.

Verfahren vor Bundesgericht: Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 1'045'485.90 festzusetzen, festzustellen, dass die Ehegatten einander keinen nachehelichen Unterhalt schulden, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 3'702.20 zu verpflichten. Das Obergericht beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Beschwerdegegnerin.

Streitpunkte: (1) Anwendbare Unterhaltsberechnungsmethode und Relevanz des Einkommens des Beschwerdeführers; (2) Berechnung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin, insbesondere Freibetrag; (3) Vorschlagsberechnung im Güterrecht (Bewertung der [C. AG] , Möbel, Dividenden, Privatbezüge); (4) Wert der ehelichen Liegenschaft (Obergutachten gegenüber Parteigutachten).

Erwägungen

Eintreten: Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- nach Art. 51 BGG ist erreicht; die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel und wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Feststellungsbegehren, wonach keine Unterhaltspflicht bestehe, ist grundsätzlich unzulässig; es wird als Antrag auf Abänderung des Unterhaltsentscheids verstanden.

Kognition: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur die vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen sind bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Kritik am Sachverhalt ist unzulässig.

Nachehelicher Unterhalt: Das Obergericht hatte zwar die Berufungsvoraussetzungen verneint, sich aber dennoch materiell geäussert. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen besteht daher nicht. Bei der einstufig-konkreten Methode wird der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt; das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ist nur für die Leistungsfähigkeit relevant. Nur bei der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung werden die Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer selbst von der einstufigen Methode ausgeht und seine Leistungsfähigkeit nicht bestreitet, bleibt es dabei. Die neue Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt (seit 1. Januar 2017) ändert daran nichts, da das vorinstanzliche Urteil früher datiert.

Bedarf der Beschwerdegegnerin: Das Obergericht legte einen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- zugrunde, der wegen der guten finanziellen Verhältnisse um Fr. 1'800.-- erhöht wurde, sowie Positionen für Ferien, ein standardgemässes Auto und Steuern. Der Beschwerdeführer stellt dem nur eigene Berechnungen gegenüber, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen; die Rüge ist appellatorisch. Der geltend gemachte 'Freibetrag' von Fr. 1'517.-- ist bei der einstufig-konkreten Methode irrelevant, da Überschüsse nur bei der zweistufigen Methode zu verteilen sind. Eine 'Schattenrechnung' genügt nicht, um den Entscheid hinreichend in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist im Unterhaltspunkt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Güterrecht: Die Parteien unterstehen unbestritten der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Die Bewertung der [C. AG] mit Fr. 848'159.65 blieb bestehen, da sie in der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 festgelegt worden war. Die Möbel: Selbst bei Nachweis des Erwerbs…