Sachverhalt
Das Bezirksgericht Zürich sprach [D.] am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren sowie zu Schadenersatzzahlungen an Privatkläger. Den Beschwerdeführer [A.A.] , [B.A.] und [C.A.] verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzforderungen (Fr. 150'000.-- bzw. Fr. 685'000.-- bzw. Fr. 30'000.--). Die Beschlagnahme der Barschaften des Beschwerdeführers wurde aufrechterhalten. Auf das Entschädigungsbegehren trat es nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat im Oktober 2017 auf die Berufung nicht ein, weil die Prozesskautionen nicht geleistet wurden. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 17. Januar 2018 gut und wies die Sache zurück (BGE 144 IV 17). Mit Urteil vom 24. Januar 2019 reduzierte das Obergericht die Ersatzforderungen erheblich. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 das angefochtene Urteil teilweise auf: Die Einziehungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da [D.] mit indirekt überwiesenen Fr. 650'000.-- eine Schuld beglichen habe; auch das österreichische Strafurteil gegen [C.A.] stehe vertraglichen Ansprüchen nicht entgegen.
Mit Urteil vom 19. Juni 2020 sah das Obergericht von der Ersatzforderung ab, hob die Beschlagnahme der Barschaften auf und sprach den drei Beteiligten Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche und die beiden Berufungsverfahren zu. Über weitere Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers (Hausdurchsuchungen vom 2012 und 5. November 2015, Exmatrikulation und verspäteter Masterabschluss, Auslagen für die Einvernahme vom 15. Juni 2016, Kosten des Entsiegelungsverfahrens, Beschlagnahme von Vermögenswerten, Zins) entschied es nicht.
Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren gegen [D.] formell weder Beschuldigter noch Privatkläger war, sondern als beschwerter Dritter eine beschuldigtenähnliche Stellung innehatte, beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 19. Juni 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, alle Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a, b und c StPO zuzüglich Schadenszins neu zu beurteilen; eventualiter sei selbst zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht nur seinen Anspruch auf Anwaltskosten im Berufungsverfahren geprüft und seine weiteren Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a, b und c StPO nicht von Amtes wegen beurteilt sowie ihn nicht gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO angehört. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Verfahrensaufwendungen, wirtschaftlicher Einbussen und Genugtuung. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann zur Bezifferung und Belegung auffordern; sie hat die Parteien aber mindestens anzuhören. Nach konstanter Rechtsprechung kann bei Nichtreagieren auf eine Aufforderung ein impliziter Verzicht angenommen werden.
Dritten, die durch Verfahrenshandlungen einen Schaden erlitten haben, steht gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf angemessenen Ersatz und Genugtuung zu. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar, weshalb die Behörden die anspruchsberechtigte Person auf ihr Antragsrecht sowie auf die Pflicht zur Bezifferung und Belegung hinweisen müssen.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer zwar formell weder Beschuldigter noch Privatkläger war, jedoch aufgrund mehrerer Hausdurchsuchungen und einer mehrjährigen Beschlagnahme, die auf dem Vorwurf beruhten, deliktische Vermögenswerte ohne Gegenleistung entgegengenommen zu haben, eine beschuldigtenähnliche Stellung hatte. Die Vorinstanz ging dies zutreffend davon aus.
Die Entschädigungsforderungen im Berufungsverfahren betrafen erkennbar nur die Anwaltskosten ab Mandatierung im Januar 2017. Zu…