Sachverhalt
Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] (Steuerpflichtige, Beschwerdeführer, vertreten durch eine Treuhandgesellschaft) hatten in der Steuerperiode 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] (AG). Sie ersuchten die Wohnsitzgemeinde am 14. Juni 2019 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2017 im Umfang von noch offenen Fr. 2'712.30 (ursprünglich Fr. 6'626.80) nebst Verzugszins. Der Gemeinderat [U.] wies das Gesuch am 10. September 2019 ab.
Die Steuerpflichtigen gelangten an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, und machten einen monatlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 674.-- aufgrund ihrer Existenzminimumsberechnung geltend. Das Gericht wies den Rekurs mit Entscheid 3-RB.2019.16 vom 21. April 2020 ab. Es führte aus, die Steuerpflichtigen hätten Schulden von insgesamt Fr. 53'721.-- (Privatdarlehen Fr. 36'500.--; Konsumkredit beim Finanzinstitut Fr. 17'221.--). Ein vollständiger Forderungsverzicht der Privatperson sei belegt, ein solcher des Finanzinstituts fehle jedoch. Eine Versicherungsleistung von Fr. 2'666.35 sei dem Konto beim Finanzinstitut gutgeschrieben worden, weshalb die erforderliche Opfersymmetrie fehle. Zudem hätten die Steuerpflichtigen ab 2017 Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 3'100.-- sowie freiwillige Zuwendungen von Fr. 700.-- geleistet; die Invalidenrente des Ehemannes ändere daran nichts. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass fehlten ohnehin.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhoben die Eheleute beim Bundesgericht eine als 'Staatsrechtliche Beschwerde' bezeichnete Eingabe. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids und die Berechnung des Erlasses anhand ihrer eigenen Zahlen. Sie rügten im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Grund der Darlehensaufnahme nicht ernsthaft ermittelt; die Einzahlung in die Säule 3a sei eine einmalige Leistung vor Eintritt der finanziellen Schwierigkeiten gewesen; zudem ergebe sich aufgrund der Heirat im Jahr 2017 eine 'Heiratsstrafe' von Fr. 217.--.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter verzichtete auf Instruktionsmassnahmen, insbesondere auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln, da die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Erlassbereich nicht zur Verfügung steht (Art. 83 lit. m BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können ausschliesslich verfassungsmässige Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik genügt nicht.
Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach § 230 Abs. 1 StG/AG erfüllt sind. Nach der ständigen Praxis besteht aufgrund dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass. Die Steuerpflichtigen sind durch eine allfällige willkürliche Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG). Es fehlt ihnen daher die Legitimation, im Erlasspunkt Rügen vorzubringen.
Ein Eintreten ist nur insoweit möglich, als Rügen…