Sachverhalt

Die [B.] Federation (Beschwerdegegnerin) schloss mit Entscheid vom 5. November 2018 die [A.] Federation (Beschwerdeführerin) aus dem Weltverband aus.

Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid am 29. März 2019 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung an. Das TAS trat mit Schiedsentscheid vom 7. Mai 2020 (CAS 2019/A/6281) auf die Berufung wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein.

Die Beschwerdeführerin erklärte am 27. Mai 2020 in englischer Sprache, den Schiedsentscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde anzufechten. Auf Aufforderung vom 3. Juni 2020 (Art. 42 Abs. 1 BGG) reichte sie am 17. Juni 2020 eine deutsche Übersetzung ein.

Die Beschwerdeführerin rügte einzig, das Schiedsgericht habe offensichtliche Rechtsfehler begangen und ihr offensichtlich überhöhte Verfahrenskosten auferlegt, und berief sich dabei auf Art. 389 ff. ZPO.

Streitgegenstand: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Anfechtung eines Schiedsentscheids des TAS wegen verpasster Berufungsfrist.

Erwägungen

Gegen den Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts sind gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG nur die dort abschliessend aufgezählten Rügen zulässig (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a).

Die Beschwerdeführerin ging unzutreffend davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 389 ff. ZPO anwendbar seien. Da beide Parteien ihren Sitz im Ausland haben, gelten gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des IPRG. Eine ausdrückliche Erklärung zum Ausschluss dieser Bestimmungen zugunsten des dritten Teils der ZPO (Art. 353 ff. ZPO) gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG wurde weder behauptet noch ist sie ersichtlich.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (offensichtliche Rechtsfehler und überhöhte Kosten) fallen nicht unter die zulässigen Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG. Ergänzend wurde auf das Urteil 4A_413/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3.2 verwiesen, wonach die Nichteinhaltung der Berufungsfrist beim TAS nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 190…