Sachverhalt

Die 1960 geborene Versicherte war bis September 2008 in einem Pensum von 50 % als Reinigungsangestellte tätig. Im Januar 2009 meldete sie sich unter Verweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle des Kantons Aargau (IV-Stelle) veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie) durch die MEDAS Oberaargau AG (Expertise vom 21. Dezember 2012). Diagnostiziert wurden unter anderem eine depressive Episode und eine Benzodiazepinabhängigkeit. Wegen erheblicher Sedation war keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich.

Am 20. März 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich einem stationären oder teilstationären Entzug mit periodischen Laborkontrollen zu unterziehen. Die Versicherte verlangte die Kostenübernahme nach Art. 45 ATSG. Die Verwaltung verfügte am 27. Mai 2013, der Entzug sei keine Abklärungsmassnahme, sondern eine Vorstufe zur Abklärung, weshalb die Kosten nicht von der Invalidenversicherung zu tragen seien. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit rechtskräftigem Entscheid vom 20. Mai 2014 und qualifizierte den Entzug als Leidensbehandlung.

Stationäre Aufenthalte in der Klinik B. (19. September bis 16. Oktober 2013) und in der Psychiatrischen Klinik C. (10. März bis 4. Juni 2015) führten nicht zum vollständigen Absetzen der Benzodiazepine. Nach erneuter psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. E. (Expertise vom 29. Dezember 2016) trat die IV-Stelle am 11. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil keine vollständige Abstinenz erreicht worden war und der Gesundheitszustand deshalb nicht abschliessend abgeklärt werden konnte.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. März 2019 ab. Die Versicherte führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheide und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung zur materiellen Beurteilung, subeventualiter zur Wiederholung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Sie rügte insbesondere die Unzulässigkeit des Nichteintretens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, eine Verletzung von Treu und Glauben, überspitzten Formalismus (Art. 6 EMRK) und die Verletzung der Aufklärungspflicht (Art. 27 ATSG), da sie Laborbefunde vom 18. Januar und 16. März 2018 eingereicht hatte. Die IV-Stelle beantragte Abweisung; das BSV verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Leistungszusprechung über den Nichteintretensentscheid hinaus liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist nicht zu prüfen (BGE 125 V 413).

Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht die Rechtsprechung: Auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen kann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, dessen Auswirkungen nach dem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu beurteilen sind. Die neue Rechtsprechung gilt sofort und auch für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle.

Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG darf der Versicherungsträger bei unentschuldbarer Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Bedenkzeit auf Grund der Akten verfügen oder nicht eintreten. Nach neuer Rechtsprechung ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld der Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht bei primärer Abhängigkeit nicht statthaft, da dies die Qualifikation als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant vorwegnehmen würde. Eine Entzugsbehandlung kann hingegen als Schadenminderungsmassnahme, sofern zumutbar, jederzeit angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2). Die Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung jedoch nicht zum Nichteintreten, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Das Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt daher Bundesrecht.

Ob der Versicherten überhaupt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, bleibt offen, da ein ausgebliebener Behandlungserfolg allein dafür nicht genügt, insbesondere angesichts der bereits erfolgten Entzugsbehandlungen und der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2017. Das Verhältnis zwischen Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG ist grundsätzlich nebeneinander anwendbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Zur materiellen Anspruchsprüfung hält das Bundesgericht fest, dass ein Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entstehen kann, wenn die Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a und c IVG). Die grundsätzliche Behandelbarkeit schliesst einen Anspruch nicht per se aus (BGE 143 V 409, BGE 127 V 294).

Die medizinische Grundlage ist…