Sachverhalt
Die Gemeinde Vevey ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1173 am Chemin des Crosets im Gebiet „Stade de Copet“, mit einer Fläche von 32'761 m2, in einer Zone mit geringer Gefährdung am rechten Ufer der Veveyse. Sie umfasst einige Bauten (Garderoben, Buvette, Tempel, insgesamt 1'117 m2), eine Leichtathletikbahn und zwei Fussballplätze. Gemäss dem kommunalen Nutzungsplan und dem Reglement von 1952 (aktualisiert 1964) ist sie der Zone IV „Industrie“ zugewiesen.
Mit Entscheid vom 21. August 2014 erteilte die Municipalité de Vevey eine Standortbewilligung für ein Schulhaus (Collège de Gilamont) für rund 800 Schüler und 120 Lehrkräfte am Ufer der Veveyse. Am 18. Dezember 2014 erteilte sie die Baubewilligung. Mit Urteil vom 1. Juli 2016 hiess die Abteilung für Verwaltungs- und Öffentliches Recht des Kantonsgerichts Waadt (CDAP) die Beschwerden der Einsprecher gut; sie rügte insbesondere ein unvollständiges Dossier zu den Hochwassergefahren, die Nichteinhaltung der Anforderung an nicht bewohnbare Untergeschosse und eine fehlende Koordination im Sinne von Art. 25a RPG.
Am 5. Dezember 2017 erteilte die Municipalité eine neue, mit Auflagen versehene Baubewilligung sowie eine Bewilligung für 30 Parkplätze. Mit Urteil vom 14. März 2019 wies die CDAP die Beschwerde der PPE [A.] und Konsorten ab. Sie erwog, das Gebiet sei im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG im Wesentlichen überbaut, das Projekt entspreche der Industriezone, und es handle sich um eine dicht überbaute Zone im Sinne von Art. 41a Abs. GSchV, die eine Bebauung in weniger als 20 m (mindestens aber 5 m) Abstand zum Gewässer erlaube, mit einer Ausnahmebewilligung der Generaldirektion Umwelt (DGE).
Die Beschwerdeführer (PPE [A.] und sieben Konsorten, vertreten durch einen Rechtsanwalt) beantragen die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Baubewilligung. Die Stadt Vevey beantragt die Abweisung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) bestreitet, dass die Parzelle weitgehend überbaut ist, und verlangt eine aktualisierte Planung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestreitet den Charakter als dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV, erachtet den Hochwasserschutz jedoch als ausreichend. Die Gebäudeversicherung gegen Feuer (ECA) überlässt die Beurteilung dem Gericht.
Hauptfrage: Konnte die Parzelle als weitgehend überbautes Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG qualifiziert werden, und konnte der alte Nutzungsplan von 1952 als Grundlage für eine solche Qualifikation dienen, wobei die Frage der dichten Überbauung im Sinne der GSchV und der Hochwasserschutzmassnahmen zweitrangig war.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer, die in der Nähe des Projekts wohnen und direkt betroffen sind, sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sie können zudem die Erwägungen des Zwischenentscheids vom 1. Juli 2016 anfechten, der nicht selbständig anfechtbar war (Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG).
Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Bauzonen die bereits weitgehend überbauten Gebiete oder die innert fünfzehn Jahren für die Überbauung benötigten Flächen umfassen (Art. 15 RPG). Vor dem RPG erlassene Pläne bleiben bis zum 1. Januar 1988 gültig (Art. 35 Abs. 3 RPG). Danach gilt in Ermangelung eines neuen Plans, der die Bauzonen festlegt, der bereits weitgehend überbaute Teil der Agglomeration als provisorische Bauzone (Art. 36 Abs. 3 RPG). Ein unter der Herrschaft des RPG erlassener Plan geniesst eine Vermutung der Konformität, die Plänen fehlt, die nicht an das RPG angepasst wurden (Art. 21 Abs. 1 RPG; BGE 127 I 103; BGE 120 Ia 227).
Im vorliegenden Fall stammt der kommunale Plan von 1952, und seine Änderung von 1964, die weit vor dem RPG erfolgte, betrifft nur Nebenpunkte. Das Bundesgericht übernimmt die Begründung im Urteil 1C_632/2020 betreffend Montreux, die erst recht für Vevey gilt, dessen Plan noch älter ist und seit über dreissig Jahren nicht mehr dem übergeordneten Recht entspricht. Es besteht somit keine Konformitätsvermutung, und nur die weitgehend überbauten Teile können gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG als provisorische Bauzonen gelten.
Der Begriff des bereits weitgehend überbauten Gebiets ist eng auszulegen (BGE 132 II 218). Er setzt ein zusammenhängendes überbautes Gebiet voraus, das die Merkmale einer Agglomeration aufweist, und ist anhand quantitativer und qualitativer Kriterien zu beurteilen. Eine unbebaute Fläche, die…