Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.] , ehemaliger Direktor der [C. AG] ) ist Konkursgläubiger und hat vom Konkursamt Zug mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 das Bestreitungs- bzw. Verteidigungsrecht nach Art. 260 SchKG abgetreten erhalten. Die Beschwerdegegnerin ist die [B.] Ltd. Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Urteil vom 31. Oktober 2019, RT190049-O/U); erstinstanzlich entschied das Bezirksgericht Horgen (Urteil vom 18. März 2019).

Hintergrund: Dem Verfahren liegt ein Schiedsspruch vom 3. September 2018 des London Court of International Arbitration (LCIA) zugrunde. Die [B.] Ltd (Klägerin) und die [C. AG] (Beklagte) stritten über einen Prozessfinanzierungsvertrag, insbesondere über die Gültigkeit der Kündigung vom 14. Mai 2014. Die [B.] Ltd sollte die Finanzierung eines Schiedsverfahrens mit Sitz in der Schweiz zwischen der [C. AG] und der [D. AG] (ICC-Verfahren) übernehmen und dafür 50 % des Prozessgewinns erhalten.

Konkurs: Während des LCIA-Verfahrens wurde am 3. Mai 2016 in der Schweiz der Konkurs über die [C. AG] eröffnet. Das Schiedsgericht entschied, die Kündigung sei unwirksam und die [B.] Ltd habe Anspruch auf 50 % jeder Entschädigung der [C. AG] in Liquidation aus dem ICC-Verfahren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Dispositiv-Ziffer 8 verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von GBP 74'298.60 an Verfahrenskosten, Dispositiv-Ziffer 9 regelte die Zinspflicht.

Rechtsöffnungsverfahren: Am 23. Januar 2019 ersuchte die [B.] Ltd in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. November 2018) gestützt auf die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 um definitive Rechtsöffnung für Fr. 95'126.75 nebst Zins zu 5 % seit 3. September 2018. Das Bezirksgericht erklärte die Dispositiv-Ziffern vorfrageweise für anerkennungsfähig und vollstreckbar. Die Beschwerde an das Obergericht blieb im Wesentlichen erfolglos.

Verfahren vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 27. November 2019 gewährt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Streitfrage: Ob die Konkurseröffnung über die Schiedsbeklagte die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands aus schweizerischer Sicht entfallen liess, sodass der Schiedsspruch gesamthaft nach Art. 177 IPRG bzw. Art. 194 IPRG i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. a und b NYÜ nicht anerkennungsfähig wäre.

Erwägungen

Zulässigkeit: Der Rechtsöffnungsentscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Obergericht entschied als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich zulässig. Im Rechtsöffnungsverfahren können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden (BGE 133 III 399 E. 1.5).

Rechtlicher Rahmen der Vollstreckbarkeit: Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann definitive Rechtsöffnung verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht; Schiedsurteile sind staatlichen Urteilen gleichgestellt (BGE 130 III 125 E. 2). Ausländische Schiedsurteile sind nur vollstreckbar, wenn ein schweizerisches Gericht sie für vollstreckbar erklärt hat; dies kann vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren geschehen (Art. 81 Abs. 3 SchKG; BGE 135 III 136 E. 2.1). Anerkennung und Vollstreckbarerklärung richten sich nach Art. 194 IPRG und dem NYÜ. Art. V NYÜ ist ein abschliessendes System der Versagungsgründe; von Amtes wegen zu prüfen sind nur die Gründe nach Art. V Abs. 2 NYÜ, nämlich fehlende objektive Schiedsfähigkeit (lit. a) und Ordre public (lit. b).

Objektive Schiedsfähigkeit: Nach Art. 177 Abs. 1 IPRG sind alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten schiedsfähig; der Gesetzgeber wollte den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit weit öffnen (BGE 118 II 353 E. 3a, 3b). SchKG-Sachen sind zwar grundsätzlich vermögensrechtlich, doch gilt auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung die unbedingte Hoheit des Staates (BGE 136 III 583 E. 2.1). Streitigkeiten, die so eng mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens verbunden sind, dass sie nicht der Schiedsgerichtsbarkeit überlassen werden können, sind nicht schiedsfähig.

Kollokationsklage: Die Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) bildet integrierenden Bestandteil der Konkursliquidation (BGE 141 III 382 E. 3.5.2; 133 III 386 E. 4.3.3). Die Konkursmasse ist im Kollokationsprozess nicht an eine Schiedsvereinbarung des Schuldners gebunden; der Gerichtsstand am Konkursort ist zwingend (BGE 71 III 80 E. 1; 71 III 192 E. 2). Die Kollokationsklage ist daher im Gesamtverfahren nicht schiedsfähig. Wer nach Konkurseröffnung statt der Kollokationsklage eine Schiedsklage neu einreicht, muss mit dem Versagungsgrund fehlender objektiver Schiedsfähigkeit rechnen.

Anhängige Verfahren bei Konkurseröffnung: Die Forderung war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Schiedsverfahrens und ist nach Art. 207 SchKG sowie Art. 63 KOV lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken, sofern der Prozess eingestellt wird. Die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG auf Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz liess das Bundesgericht offen. Das Schweizer Konkursrecht verlangt Rücksichtnahme auf das Konkursverfahren, hegt aber keine absolut durchgreifenden Bedenken gegen Schiedsverfahren gegen den Schuldner. Der Gesetzgeber hat die Tragweite der vis attractiva concursus für ausländische, bei Konkurseröffnung rechtshängige Prozesse bewusst offen gelassen (Botschaft vom 24. Mai 2017, BBl 2017 4132).

Vis attractiva concursus: Nach BGE 141 III 382 E. 5.4 ist ein ausländisches Urteil betreffend Konkursforderungen für den schweizerischen Kollokationsrichter nicht verbindlich, und die Entscheidung muss grundsätzlich in der Schweiz erfolgen (vis attractiva concursus; BGE 35 II 341 E. 2). Dieser Grundsatz schliesst aber die Anerkennung eines nach Konkurseröffnung ergangenen ausländischen Urteils nicht aus (BGE 140…