Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ([X.] ) beging zwischen Februar 2009 und 25. November 2014 mehrere sexuelle Handlungen zum Nachteil seines Stiefkindes [A.] (Jahrgang 2002) sowie mehrere sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter [B.] (Jahrgang 2003), als diese neun Jahre alt war. Er hielt die Taten teilweise auf 390 Bildern und 22 Filmen fest, verbreitete einen Teil davon im Internet, lud eine grosse Menge kinderpornographischen Materials herunter und zeigte [A.] pornographische Darstellungen.
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach den Beschwerdeführer am 30. März 2017 mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfacher Pornographie und eines Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.--. Angerechnet wurden Untersuchungshaft (99 Tage), Ersatzmassnahmen (66 Tage), Sicherheitshaft (8 Tage) und vorzeitiger Strafvollzug (97 Tage).
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 3. November 2017 in teilweiser Gutheissung der Berufung von mehreren Vorwürfen frei und verurteilte ihn für die unangefochtenen Schuldsprüche zu sieben Jahren Freiheitsstrafe, wobei es die Anrechnung von insgesamt 315 Tagen bestätigte.
Mit Urteil 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, insbesondere weil Feststellungen zur Kinder- und Jugendzeit fehlten und die Auswirkungen der Ersatzmassnahmen auf die persönliche Freiheit nicht hinreichend abgeklärt worden waren.
Das Obergericht erkannte am 10. Mai 2019 erneut auf sieben Jahre Freiheitsstrafe und bestätigte die Anrechnung, neu unter Berücksichtigung von insgesamt 868 Tagen vorzeitigem Strafvollzug; die Ersatzmassnahmen wurden im Umfang von 10 % bzw. 66 Tagen angerechnet.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an das Bezirksgericht, eventualiter an das Obergericht; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung (Art. 6 EMRK, Art. 128 StPO), beanstandete die Strafzumessung und verlangte eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie eine höhere Anrechnung der Ersatzmassnahmen (450 Tage). Eventualiter beantragte er die Einvernahme seines behandelnden Psychiaters als Zeugen durch das Bundesgericht.
Erwägungen
Zur Rüge der ungenügenden Verteidigung trat das Bundesgericht nicht ein. Einerseits verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, bekannte rechtserhebliche Einwände dem Vorinstanz vorzuenthalten und erst nach einem ungünstigen Entscheid zu erheben. Der Beschwerdeführer hatte in seinen Eingaben vom 17. Januar und 4. März 2019 weder Pflichtverletzungen des Verteidigers thematisiert noch eine sachgemässe Vertretung in Frage gestellt, sondern die Stellungnahme seines Anwalts sogar als ergänzt bezeichnet.
Andererseits blieb die Kritik unsubstanziiert. Pauschale Vorwürfe, der Verteidiger habe nur einen geringen Teil der Argumente verwendet, genügen nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der amtliche Verteidiger ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Mandanten. Nach der Praxis liegt eine schwere Pflichtverletzung nur bei sachlich nicht vertretbarem oder offensichtlich fehlerhaftem Prozessverhalten vor, das die Verteidigungsrechte substanziell einschränkt; das blosse Empfinden des Beschuldigten genügt nicht.
Die Rüge zur Strafzumessung ist ebenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer ging von einem Deliktszeitraum von zwei Jahren und zehn Monaten aus und entfernte sich damit vom verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür (Art. 9 BV) darzutun. Zudem betraf das Tatverschulden zu Lasten von [A.] , das nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens war, und er setzte sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander.
Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens ist die Vorinstanz an die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden (BGE 143 IV 214). Bezüglich der Anrechnung der…