Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] , vertreten durch eine Anwältin, wird zusammen mit zwei Mittätern, alle drei Staatsangehörige desselben Landes, strafrechtlich untersucht wegen bandenmässigen Diebstahls und Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG). Der dritte Beschuldigte wird zudem des Hausfriedensbruchs beschuldigt.
Die vorgeworfenen Taten betreffen den Diebstahl von sieben Flaschen Whisky im Gesamtwert von 254 Fr. 65, begangen am 20. November 2018 in einem Laden in [Z.] (nach einer Einreise in die Schweiz aus Frankreich). Ein Beschuldigter soll fünf Flaschen ausserhalb des Blickfelds der Kameras deponiert haben, der Beschwerdeführer soll sie aufgenommen und in seinen Rucksack gesteckt haben, während der Dritte zwei Flaschen in seiner Jacke versteckt haben soll. Der Beschuldigte [C.] , der bereits mehrere Eintrittsverbote für diese Ladenkette erhalten hatte, soll ein Päckchen Chips und eine Flasche Wasser bezahlt haben, um die Aufmerksamkeit abzulenken. Die Beschuldigten wurden vom Sicherheitsdienst des Ladens angehalten und die Beute sichergestellt.
Am 23. November 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 20. Januar 2019 an, wegen hinreichender Tatverdachts und Fluchtgefahr. Am 13. Dezember 2018 verwies die Staatsanwaltschaft des Bezirks Nord vaudois die Beschuldigten an das Gericht und beantragte für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einem teilweisen Strafaufschub von zwei Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und von zehn Tagen als Wiedergutmachung für unrechtmässige Haftbedingungen. Die Hauptverhandlung wurde auf den 9. April 2019 angesetzt.
Am 18. Dezember 2018 ordnete das ZMG die Haft aus Sicherheitsgründen für vier Monate an, wobei es hinreichende Tatverdachte, eine konkrete Fluchtgefahr (Staatsangehörigkeit, fehlender Wohnsitz, fehlende finanzielle Mittel, fehlende Bindungen zur Schweiz) bejahte, die durch keine Ersatzmassnahmen aufgefangen werden könne, und die Verhältnismässigkeit wahrte.
Am 9. Januar 2019 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantonsgerichts des Kantons Waadt die Beschwerde des Beschuldigten ab. Dieser erhebt am 15. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die sofortige Freilassung, eventualiter die Rückweisung der Sache, und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanzen verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid über die Haft aus Sicherheitsgründen ein (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 212 ff. StPO), die von einem inhaftierten Beschuldigten, der zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG), rechtzeitig und gegen einen Entscheid letzter kantonaler Instanz (Art. 80 BGG) erhoben wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Fluchtgefahr noch das Fehlen von Ersatzmassnahmen; er kritisiert allein das Bestehen hinreichender Verdachtsmomente für Straftaten.
Untersuchungshaft oder Haft aus Sicherheitsgründen ist im Hinblick auf die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 AIG) nur gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 221 StPO) beruht, ein öffentliches Interesse verfolgt, die Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 36 BV) und auf einer Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr bei hinreichendem Tatverdacht beruht. Der Haftrichter nimmt keine umfassende Beweiswürdigung vor; er prüft lediglich, ob ernsthafte Hinweise auf eine Schuld bestehen, die sich im Verlauf der Untersuchung verdichten müssen, um wahrscheinlich zu werden.
Hinsichtlich der Verletzung des AIG bestreitet der Beschwerdeführer nicht, ohne ausreichende finanzielle Mittel in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Instanz ohne Verletzung von Bundesrecht starke Verdachtsmomente in diesem Punkt annehmen durfte. Die Staatsanwaltschaft hat zudem die beiden Anklagepunkte nach Abschluss der Untersuchung aufrechterhalten.
Was den bandenmässigen Diebstahl betrifft (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), setzt der Begriff den Willen voraus, sich zur Begehung von Straftaten zusammenzuschliessen, mit einem Mindestmass an Organisation und einer hinreichend stabilen, wenn auch kurzlebigen Zusammenarbeit. Die Vorgehensweise (Weitergabe der Flaschen, Übernahme durch einen Anderen, Ablenkung durch einen Kauf, Zusammenwirken der Mittäter) erlaubt in Verbindung mit den…