Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.] ), vertreten durch Rechtsanwältin, wendet sich gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin). Vorinstanz ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 21. Mai 2019, IV.2017.01037). Das Bundesgericht (II. sozialrechtliche Abteilung) entscheidet am 14. November 2019 (9C_450/2019).

Sachverhalt Der Versicherte meldete sich im Februar 2009 bei der Invalidenversicherung an. Die Abklärungen umfassten ein interdisziplinäres Gutachten des MGSG vom 16. Februar 2010 (Ergänzung vom 23. Februar 2012) sowie eine Expertise des ZIMB vom 25. Juni 2012, später eine Verlaufsbegutachtung vom 10. August 2016 (Ergänzung vom 3. Dezember 2016). Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 13 % und verfügte am 21. August 2017 die Abweisung des Rentenbegehrens.

Rechtsbegehren: Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht eine Dreiviertelsrente (1. November 2009 bis 31. Juli 2014), eine Viertelsrente (1. August 2014 bis 31. März 2016) und ab 1. April 2016 eine ganze Rente; eventualiter Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung und Festlegung des Valideneinkommens 2009 auf Fr. 76'159.-.

Streitpunkte: (1) Anspruch auf Rente für die Zeit vor Juni 2012 (Vorrang der Eingliederung); (2) Höhe des Valideneinkommens für die Zeit Juni 2012 bis April 2016; (3) Beweiswert des ZIMB-Verlaufsgutachtens und Arbeitsfähigkeit ab April 2016.

Erwägungen

Kognition: Das Bundesgericht prüft Bundesrecht nur auf geltend gemachte Rügen (Art. 95 lit. a BGG; Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Streitgegenstand ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Rentenablehnung bestätigte.

Rentenanspruch vor Juni 2012: Nach dem Grundsatz 'Eingliederung vor Rente' (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) entsteht ein Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Abschluss zumutbarer Eingliederungsmassnahmen, selbst wenn diese scheitern (BGE 121 V 190). Da der Versicherte ab November 2009 mindestens zu 50 % und ab Juni 2012 zu 80 % leidensangepasst arbeitsfähig und damit eingliederungsfähig war und Umschulungsmassnahmen durchgeführt wurden, entfällt ein Rentenanspruch für diesen Zeitraum. Die Vorinstanz hatte die abweichende Angabe von 50 % bis Juni 2012 im Gutachten des ZIMB zu Unrecht als in den Akten nicht gestützt bezeichnet; dies war offensichtlich unrichtig und nicht bindend, änderte aber am Ergebnis nichts.

Valideneinkommen (Juni 2012 bis April 2016): Der Beschwerdeführer machte den 2008 als Koch erzielten Lohn von Fr. 76'159.- geltend. Das Bundesgericht hält fest, dass dieser Lohn nicht ohne Weiteres massgeblich ist: Es handelte sich um ein befristetes 50 %-Pensum, das auch ohne Gesundheitsschaden nicht fortgeführt worden wäre, und der Arbeitsvertrag enthielt keine Führungsaufgaben, die einen höheren Lohn rechtfertigen würden. Das erstmals vor Bundesgericht eingereichte Arbeitszeugnis ist ein unechtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG und unbeachtlich. Die Vorinstanz stellte zu Recht auf die LSE 2012 (Gastgewerbe, Kompetenzniveau 3, Männer) ab, was auch Berufserfahrung und Zusatzausbildung (Fähigkeitszeugnisse als Koch und Diätkoch) berücksichtigt. Ein rechnerisches Versehen (Fr. 66'052.- statt Fr. 68'052.-) wurde korrigiert. Valideneinkommen: Fr. 68'052.-; Invalideneinkommen: Fr. 44'320.- (80 % Arbeitsfähigkeit, 15 %…