Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Postangestellter, meldete sich am 19. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte ein interdisziplinäres Gutachten der Medas Oberaargau vom 8. September 2008 ein und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 27 % den Rentenanspruch (Verfügung vom 11. Februar 2009). Die Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. März 2010 rechtskräftig ab. Eine weitere Anmeldung vom 4. Juli 2012 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2013 nicht ein.

Am 30. März 2016 meldete sich der Versicherte wegen multipler Schmerzen und psychischer Probleme erneut zur beruflichen Integration oder zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle liess ihn bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) polydisziplinär begutachten; das Gutachten datiert vom 20. Dezember 2017. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Vor Bundesgericht beantragte der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventuell die Rückweisung zu weiteren Abklärungen; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht führte keinen Schriftenwechsel durch.

Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Abweisung des Rentenbegehrens im Verfahren der Neuanmeldung bzw. Revision bestätigte.

Formelle Rüge: Der Versicherte rügte, nicht ersichtlich sei, ob die Sachbearbeiterin, welche die Verfügung vom 12. Juli 2018 unterzeichnete, zur Unterschrift befugt gewesen sei, was Art. 29 BV verletze.

Erwägungen

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 BGG). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten setzt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit voraus (Art. 106 Abs. 2 BGG), die auch bei geltend gemachter offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gilt.

Zur formellen Rüge hält das Bundesgericht fest, das Bundesrecht verlange für sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht; sie ergibt sich nicht aus dem Schriftlichkeitsgrundsatz (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung trug die Unterschrift einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle, weshalb kein Eröffnungsmangel vorlag. Die Vorinstanz hielt zudem fest, die Verfügung stamme aufgrund des Briefkopfs von der IV-Stelle, sodass auch bei fehlender Zeichnungsbefugnis auf Aussenwirkung zu schliessen sei. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung wurde nicht dargetan; eine Kompetenzanmassung mit Nichtigkeitsfolge liegt nicht vor. Mangels ausreichender Begründung der Rüge der Verletzung von Art. 29 BV ist darauf nicht weiter einzugehen.

In materieller Hinsicht ist eine Neuanmeldung nur materiell zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Ist dies glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung zur umfassenden Prüfung verpflichtet, wobei sie analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorgeht. Stellt sie keine Veränderung des Invaliditätsgrades fest, lehnt sie das Gesuch ab.

Die Vorinstanz nahm als Vergleichszeitpunkt die Abweisungsverfügung vom 11. Februar 2009 an, die auf dem Gutachten der Medas Oberaargau beruhte. Damals wurden eine leichte depressive Episode, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine multilokuläre Schmerzsymptomatik diagnostiziert; der Versicherte war in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt auf das als beweiswertig qualifizierte SMAB-Gutachten vom 20. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass seit der Verfügung vom 11. Februar 2009 keine massgebliche Veränderung des…