Sachverhalt

Die Eheleute (Steuerpflichtige) ersuchten am 17. März 2019 beim Steueramt [U.] /TG um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau für die Steuerperioden 2016 und 2017 im Betrag von Fr. 3'098.80. Das örtliche Steueramt wies das Gesuch am 6. Mai 2019 ab.

Die Steuerpflichtigen gelangten an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, die den Rekurs mit Entscheid STRE.2019.86 vom 30. Oktober 2019 abwies. Gestützt auf § 194 Abs. 1 StG/TG kann der Steuererlass bei Unmöglichkeit oder grosser Härte der Bezahlung gewährt werden; eine Härte liegt vor, wenn der Betrag in Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit steht, insbesondere wenn die Steuerschuld trotz auf das Existenzminimum eingeschränkter Lebenshaltung in absehbarer Zeit nicht getilgt werden kann (§ 50b Abs. 1 StV/TG).

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Steuerpflichtigen monatliche Einnahmen von Fr. 4'530.-- hatten (inklusive Ergänzungsleistungen zur AHV und IPV). Der betreibungsrechtliche Notbedarf nach Art. 93 SchKG betrug Fr. 4'170.--. Der monatliche Überschuss von Fr. 360.-- ermöglichte die Tilgung innert rund neun Monaten. Praxisgemäss begründe erst ein Zeitraum von 14 Monaten eine finanzielle Notlage, weshalb keine Härte vorliege.

Mit Eingabe vom 18. November 2019 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Gewährung des Steuererlasses. Sie verwiesen auf kleine AHV-Renten, gesundheitliche Probleme mit Spitalaufenthalten, ihre bescheidene Lebensweise und den Wunsch, neue Schulden zu vermeiden.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter sah von Instruktionsmassnahmen ab.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. m BGG im Bereich der Steuererlassfragen ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit der nur die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik genügt nicht.

Nach § 194 Abs. 1 StG/TG 'kann' der Steuererlass gewährt werden. Wie in anderen Kantonen mit ähnlichen Formulierungen besteht daraus kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass. Die Verweigerung des Erlasses betrifft die Steuerpflichtigen deshalb nicht in rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 lit. b BGG), weshalb ihnen die Legitimation für materielle Rügen im Erlasspunkt fehlt.

Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, können lediglich Rügen erhoben werden, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen und sich auf die Teilnahme am Verfahren und die Ausübung von Parteirechten beziehen ('Star-Praxis'). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die auf eine materielle Überprüfung hinauslaufen, etwa unvollständige Begründung oder antizipierte…