Sachverhalt
Der Stadtrat der Politischen Gemeinde St. Gallen beschloss am 20. Januar 2015 das Strassenprojekt 'Falkensteinweg, Fuss- und Radwegverbindung Hubertusstrasse bis Grütlistrasse' samt Teilstrassenplan. Das Projekt sieht vor, die bestehende Fusswegverbindung über die Grundstücke Nrn. F1547, F3356 und F3357 dem Gemeingebrauch als Weg zweiter Klasse zu widmen und baulich anzupassen.
Die Beschwerdeführerin, die [A. AG] , ist Eigentümerin der überbauten Parzelle F1547. Für das Vorhaben sind am südöstlichen Parzellenrand ca. 127 m² Boden dauernd und ca. 66 m² vorübergehend abzutreten. Die Beschwerdeführerin erhob während der öffentlichen Auflage Einsprache und beantragte den Verzicht auf das Projekt. Der Stadtrat wies die Einsprache am 8. Dezember 2015 ab.
Das Baudepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs am 8. Juni 2018 ab. Das Baudepartement genehmigte am 23. April 2019 den Teilstrassenplan. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, wies die Beschwerde am 9. August 2019 (B 2018/153) ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung, dass der Stadtratsbeschluss rechtswidrig und die Enteignung unzulässig seien; eventualiter und subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Die Stadt und das Verwaltungsgericht beantragten die Abweisung. Das Baudepartement äusserte sich nicht. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Streitgegenstand: Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Fuss- und Radweg, den Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt hat und ob das Strassenprojekt samt Enteignung verhältnismässig ist.
Erwägungen
Zulässigkeit: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) ein. Die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Feststellungsbegehren hat keine selbstständige Bedeutung neben dem Aufhebungsantrag und wurde wegen des Devolutiveffekts nicht behandelt, soweit darauf nicht einzutreten war. Kantonales Recht wird nur auf Willkür geprüft (Art. 95 lit. a BGG), das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Sachverhalts- und Gehörsrügen: Die Rügen der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurden verworfen. Die Vorinstanz hatte ein öffentliches Interesse bejaht, da der Weg die Verbindungen für den Langsamverkehr ergänzt, einen Zugang zum Kindergarten und zum Paul-Grüninger-Stadion bietet und eine Erschliessungsfunktion hat. Ob der Weg zum Stadion kürzer ist, war nicht entscheidend; die Vorinstanz sah den Vorteil darin, dass die Wegführung nicht entlang einer Strasse verläuft. Die Beschwerdeführerin ging darauf nicht substanziiert ein. Ein Augenschein wurde durchgeführt, Frequenzmessungen waren nicht erforderlich. Die Begründung der Vorinstanz erlaubte eine sachgerechte Anfechtung und genügte einer Gesamtbetrachtung.
Öffentliches Interesse: Der Eingriff in die Eigentumsrechte (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV) benötigt eine gesetzliche Grundlage, die das kantonale Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (StrG) unbestritten bietet. Weg zweiter Klasse fällt unter die Gemeindestrassen (Art. 8, 9, 38 StrG). Die Vorinstanz stützte sich auf Art. 32 lit. b und d sowie Art. 33 lit. a bis c StrG (Verkehrssicherheit, Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer, Schutz von Mensch und Umwelt). Das Bundesgericht prüft das öffentliche Interesse…