Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , geboren 1973, gelernte Büroangestellte, reichte im Mai 2010 ein erstes Leistungsgesuch bei der IV ein im Zusammenhang mit einem Unfall von 2002. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) wies es am 26. Juni 2012 ab und ging von voller Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf aus.
Nach zwei weiteren Unfällen im Mai und August 2012 (von der SUVA übernommen) meldete sich die Versicherte im Februar 2013 erneut an. Der Psychiater [B.] diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung und eine Borderline-Persönlichkeit und schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 7. März 2014. Der Orthopäde [C.] ging ab November 2012 von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, ausser vom 15. Juni 2015 bis 15. September 2016, während welcher sie bei null lag.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle eine halbe Rente vom 1. März bis 30. September 2015, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 und danach eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2017 zu.
Die Versicherte erhob Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, I. Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, welches die Sammelstiftung BVG [G.] beiladete. Mit Urteil vom 19. März 2019 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut, indem es eine ganze Rente vom 1. August bis 31. Dezember 2013, eine halbe Rente vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2015, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 und danach eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2017 zusprach.
Die Versicherte erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie verlangte einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2017 sowie die Feststellung, dass ihre psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem 31. Januar 2013 eingetreten sei.
Streitgegenstand: der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 (Anspruch auf eine Dreiviertelsrente oder auf eine halbe Rente), insbesondere die Frage eines Abzugs auf dem statistischen Invalideneinkommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde. Das feststellende Rechtsbegehren betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der psychischen Arbeitsunfähigkeit ist mangels schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten: Die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit spielte für die Entstehung des IV-Rentenanspruchs keine Rolle, und die Feststellungen der Invalidenversicherung binden die Organe der beruflichen Vorsorge nicht, vorbehältlich eines aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung eines Rechts.
Das Bundesgericht stützt sich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern er nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Ausmass des Abzugs auf dem statistischen Lohn hängt von der Gesamtheit der persönlichen und beruflichen Umstände ab, wobei der gesamte Abzug höchstens 25% betragen darf (BGE 126 V 75). Ob ein Abzug gerechtfertigt ist, ist eine Rechtsfrage, die frei überprüft werden kann.
Erstens wurden die vom Arzt [C.] beschriebenen funktionellen Einschränkungen bereits bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt; sie dürfen bei der Festsetzung des…