Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1957), vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, meldete sich im November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügung vom 8. September 2017 nach Abklärungen und Vorbescheidverfahren eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2016 zu (Invaliditätsgrad 45 %).
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2019 (5V 17 506) ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Beschwerdeführer, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und ihm sei eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2016 auszurichten.
Das kantonale Gericht stellte fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als IT-Systemspezialist in einem Ganztagespensum mit einer Leistungsminderung von 40 % zumutbar. Das Valideneinkommen 2016 wurde auf Fr. 137'819.50 festgelegt (Angaben des letzten Arbeitgebers, Bundesamt für Informatik und Telekommunikation). Das Invalideneinkommen wurde auf Basis des LSE-Tabellenlohns auf Fr. 69'773.95 bestimmt, ohne Abzug. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 49 %, weshalb der Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigt wurde.
Streitig ist einzig, ob vom Invalideneinkommen ein Leidensabzug vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer machte dazu seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ungenügend berücksichtigte gesundheitliche Beeinträchtigungen, sein Alter und seine Dienstjahre beim letzten Arbeitgeber geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft nur die gerügten Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) und legt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegt. Ein Anspruch auf eine halbe Rente setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % voraus (Art. 28 Abs. 2 IVG); der Invaliditätsgrad wird über den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG ermittelt.
Ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn ist möglich, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad die Lohnhöhe beeinflussen. Der Gesamtabzug wird nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75). Ob ein Abzug vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage.
Beim Beschäftigungsgrad wird bei Männern ein Abzug nur bei gesundheitlich bedingter Teilzeiterwerbstätigkeit gerechtfertigt, nicht bei Vollzeiterwerbstätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Da das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hatte, dass ein Ganztagespensum zumutbar ist und keine Teilzeitarbeit nötig ist, scheidet dieser Abzugsgrund aus. Der höhere administrative Aufwand für den Arbeitgeber begründet keine Abkehr von dieser Praxis; der Beschwerdeführer legte keine ernsthaften Gründe für eine Praxisänderung dar.
Die gesundheitlichen Defizite wurden nach Feststellung der Vorinstanz bereits bei der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfassend berücksichtigt. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurde nicht substanziiert dargelegt. Die RAD-Ärztin hatte die Diagnosen arterielle Hypertonie und ängstlich-depressive Störung ohne Auswirkung auf…