Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ([A.] ), vertreten durch einen Rechtsanwalt, wendet sich gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Gegenstand des Verfahrens ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 1. Oktober 2019 (B 2019/149). Beschwerdegegner bzw. beteiligte Behörden sind das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.

Vorgeschichte: Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis im Jahr 2003 nach verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Untersuchung auf unbestimmte Zeit entzogen und 2004 unter Auflagen wieder erteilt. In den Folgejahren wurden Administrativmassnahmen ergriffen: Führerausweisentzüge für einen Monat in den Jahren 2005 und 2015 sowie eine Verwarnung im Jahr 2013. Am 27. Juli 2005 wurde eine Auflage verfügt, Fahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand zu lenken.

Vorfall vom 2. April 2018: Der Beschwerdeführer lenkte einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand und verursachte einen Verkehrsunfall. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis ab. Die Blutalkoholkonzentration betrug berechnet auf den Ereigniszeitpunkt 1,59 bis 2,18 Gewichtspromille (Mittelwert 1,89). Das Amt eröffnete am 23. April 2018 ein Administrativverfahren, sistierte es am 17. Mai 2018 bis zum Abschluss des Strafverfahrens und händigte den Ausweis wieder aus.

Vorfall vom 18. Februar 2019: Der Beschwerdeführer lenkte erneut in angetrunkenem Zustand, mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,62 mg/l (entspricht ca. 0,52 Gewichtspromille). Am 8. März 2019 stellte das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung in Aussicht, gewährte das rechtliche Gehör und untersagte ihm vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen.

Kantonale Verfahren: Der Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug wurde am 1. Juli 2019 abgewiesen; die Beschwerde am 1. Oktober 2019 vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen. Dieses auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

Verfahren vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung und Rückweisung, eventualiter Aufhebung des vorsorglichen Entzugs und Wiedererteilung des Ausweises, subeventualiter Wiedererteilung unter Auflage einer Alkoholfahrabstinenz. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung; die Amtsstelle und die Rekurskommission verzichteten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Zulässigkeit: Der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Er bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.

Massnahmecharakter und Kognition: Der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Angesichts der Dringlichkeit genügt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage; eine umfassende Auseinandersetzung mit allen Gesichtspunkten erfolgt erst im Hauptverfahren.

Rechtliches Gehör und Sachverhalt: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt; eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird verneint. Auch die Ablehnung weiterer Beweisanträge im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot (Art. 9 BV); die Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105, Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRP/SG liegt nicht vor.

Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung: Nach Art. 16d Abs. 1 SVG ist ein Sicherungsentzug bei fehlender Fahreignung vorzunehmen, Zweifel begründen eine Fahreignungsuntersuchung (Art. 15d SVG, Art. 28a VZV). Ein Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr begründet solche Zweifel (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Für den vorsorglichen Entzug nach Art. 30 VZV genügen Anhaltspunkte, die ein besonderes Risiko erkennen lassen und ernsthafte Zweifel an der Fahreignung wecken; ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Ausweis in der Regel vorsorglich zu entziehen. Die Behörde musste nach dem Vorfall vom 18. Februar 2019 neu prüfen, ob ernsthafte Zweifel bestehen, und dabei die früheren Massnahmen und den gravierenden Vorfall vom 2. April 2018 berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres erneut alkoholisiert ein Motorfahrzeug lenkte, macht die Annahme ernsthafter Zweifel nachvollziehbar und nicht willkürlich. Unerheblich ist, ob die Auflage von 2005 noch galt. Der Entscheid, das…