Sachverhalt
Der 1965 geborene Versicherte bezog ab 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob die Rente mit Verfügung vom 27. August 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2010 auf (Invaliditätsgrad 13 %). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dies am 16. November 2012; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_19/2013 vom 14. Januar 2013 nicht ein.
Im August 2013 meldete sich der Versicherte erneut an; die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juni 2014 einen Leistungsanspruch. Im Mai 2015 erfolgte eine weitere Neuanmeldung. Gestützt auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 13. September 2016 und nach Vorbescheidverfahren ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte mit Verfügung vom 11. April 2017 erneut einen Rentenanspruch.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 ab. Der Versicherte führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte mindestens eine halbe Invalidenrente ab Mai 2016. Die IV-Stelle beantragte Abweisung; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitgegenstand: Allein die Höhe der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen mit Anknüpfung an den früheren Chauffeurlohn; Invalideneinkommen mit einem Abzug von mindestens 15 % vom Tabellenlohn).
Die Vorinstanz stützte sich auf das ZMB-Gutachten und stellte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zustand am 27. August 2012 fest. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei nicht mehr zumutbar; in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, nicht rückenbelastend) bestehe seit 2013 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit 30 % verminderter Leistungsfähigkeit. Die Vergleichseinkommen für 2015 wurden mit Fr. 70'906.- (Valideneinkommen) und Fr. 46'657.- (Invalideneinkommen) gemäss LSE-Tabellenlöhnen bestätigt.
Erwägungen
Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich auf gerügte Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG), wobei das Recht von Amtes wegen angewendet wird (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann aber bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung berichtigt werden, sofern dies für den Ausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Für die Invaliditätsbemessung werden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen und Valideneinkommen) gemäss Art. 16 ATSG gegenübergestellt. Das Valideneinkommen bemisst sich nach dem Verdienst, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier frühestmöglicher Rentenbeginn am 1. November 2015, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) überwiegend wahrscheinlich als Gesunde erzielt hätte. In der Regel wird am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die objektive Beweislast für eine Abweichung trifft die IV-Stelle, wenn sich diese zu ihren Gunsten auswirkt (Art. 8 ZGB).
Ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (persönliche und berufliche Merkmale wie Behinderungsart, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Beschäftigungsgrad); er darf 25 % nicht übersteigen. Die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welche Tabelle massgebend ist und ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar.
Das Bundesgericht hält das Argument der vorinstanzlichen Ablehnung der Anknüpfung an den Chauffeurlohn wegen des langen zeitlichen Abstands nicht für stichhaltig: Bei einem älteren Arbeitnehmer entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er eine Stelle ohne Gesundheitsschaden über Jahre hinweg weiter ausübt. Ob hier von der Regel abzuweichen ist, weil der Versicherte bereits rund sechs Monate nach Stellenantritt arbeitsunfähig wurde, lässt das Gericht offen, da die Frage für den Ausgang nicht entscheidend ist. Der Beschwerdeführer verlangte ein Valideneinkommen von Fr. 89'274.- bzw. rund Fr. 89'500.-, die Vorinstanz und IV-Stelle stützten sich auf die LSE 2014, Tabelle T 17, Berufsgruppe 83 (Fahrzeugführen und Bedienen mobiler Anlagen), Totalwert für Männer und betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden.
Das Bundesgericht korrigiert die Berechnung von Amtes wegen: Die Tabelle T 17 ist auch nach Lebensalter und die Arbeitszeittabelle nach Wirtschaftsabteilungen aufgeschlüsselt. Für mindestens 50-jährige Männer in der Berufsgruppe 83 betrug das mittlere Einkommen 2014 Fr. 6'057.-, in der Wirtschaftsabteilung Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) lag die betriebsübliche Wochenarbeitszeit bei 42,4 Stunden. Daraus ergibt sich für 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 77'276.-.
Beim…