Sachverhalt
Das Verfahren betrifft den im Jahr 1984 geborenen Versicherten [A.] , der am 9. Juli 2017 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn verletzt wurde, wobei eine Schmerzen an der linken Schulter zurückblieben. Die im Spital gestellte Erstdiagnose lautete auf eine akromioklavikuläre Verstauchung Grad I ohne Fraktur. Als Arbeitsloser war der Versicherte obligatorisch gegen Unfälle versichert und wurde von der Schweizerischen Nationalen Unfallversicherungsanstalt (CNA) betreut.
Anhaltende Schmerzen: Ein MRI vom 19. Oktober 2017 zeigte eine ausgeprägte akromioklavikuläre Arthropathie, in erster Linie degenerativen Ursprungs. Dr. [D.] , Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, diagnostizierte eine Instabilität vom Typ Tossy II und eine posttraumatische Arthrose. Der Kreisarzt der CNA, Dr. [E.] , anerkannte eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands ohne Auswirkungen und ohne traumatische strukturelle Läsion und war der Auffassung, dass der Unfall drei Monate nach seinem Eintritt keine Wirkungen mehr entfaltet habe.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. August 2018, schloss die CNA den Fall per 9. April 2018 ab und stellte die Leistungen ein. Der Vertrauensarzt der Krankenversicherung des Versicherten, Dr. [F.] , kam zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Dr. [D.] empfahl eine Resektion des distalen Claviculaendes.
Mit Urteil vom 6. Juni 2019 hiess die Abteilung für öffentliches Recht des Kantonsgerichts der Republik und des Kantons Neuenburg die Beschwerde des Versicherten gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die CNA zurück, da der ausschliesslich degenerative Charakter der Läsionen nicht erstellt sei.
Die CNA erhebt Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt in der Hauptsache die Wiederherstellung des Einspracheentscheids, in Eventualiter die Einstellung der Leistungen nur für die Folgen der Arthrose und in noch weiter subsidiärer Hinsicht die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass ein Rückweisungsentscheid grundsätzlich weder das Verfahren beendet noch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Lässt der Rückweisungsentscheid der Verwaltung jedoch keinen Entscheidungsspielraum, wird er einem Endentscheid gleichgestellt. Im vorliegenden Fall verpflichtet das kantonale Urteil die CNA, über den 9. April 2018 hinaus Leistungen zu erbringen, ohne Ermessensspielraum; daher wird es einem Endentscheid gleichgestellt und die Beschwerde ist zulässig (Art. 90, 93 BGG).
In der Sache stellt das Bundesgericht fest, dass die Luxation vom Typ Tossy II zu den dem Unfall gleichgestellten Körperschäden gehört (Art. 6 Abs. 2 UVG), die Frage ist jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen, da die CNA das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinn anerkannt hat. Für den Leistungsanspruch ist ein natürlicher Kausalzusammenhang erforderlich, wonach der Unfall eine conditio sine qua non der Gesundheitsschädigung sein muss, und zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Bei einem verschlimmerten Vorzustand endet die Leistungspflicht erst dann, wenn die Beeinträchtigung ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen ist, also auf den statu quo ante oder sine. Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs trägt der Versicherer.
Hinsichtlich des Beweiswerts der ärztlichen Berichte gelten bei einer Fallerledigung ohne externes Gutachten strenge Anforderungen: Schon ein geringfügiger Zweifel an…