Sachverhalt

Die IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) und die vertretene Versicherte [A.] (Beschwerdegegnerin, vertreten durch Pro Infirmis Zürich) streiten über die Höhe des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung. Die 1973 geborene Versicherte erhielt mit Verfügung vom 9. Juni 2010 vom 1. August bis 31. Dezember 2009 eine ganze und ab 1. Januar 2010 eine halbe Rente.

Mit Verfügung vom 20. November 2018 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 9. Juni 2010 wiedererwägungsweise auf und setzte die halbe Rente auf eine Viertelsrente herab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Mai 2019 gut und sprach der Versicherten weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.

Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung ihrer Verfügung; zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde und unentgeltliche Prozessführung.

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Tabellenlohnabzug von 15 % auf dem Invalideneinkommen gewährte. Die Vorinstanz ermittelte mit Abzug ein Invalideneinkommen von Fr. 23'282.- bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'199.- und einem Invaliditätsgrad von 50.7 %. Ohne Abzug, wie von der IV-Stelle vorgenommen, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit eine Viertelsrente.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG) und ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Der Tabellenlohnabzug nach BGE 126 V 75 soll persönlichen und beruflichen Merkmalen wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahren, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung tragen. Er ist nicht automatisch vorzunehmen, sondern im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Ob überhaupt ein Abzug vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage; die Höhe ist eine Ermessensfrage, die nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist.

Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. h ATSG) wird verworfen. Die Vorinstanz habe sich mit den 'weiteren einschränkenden Faktoren' eindeutig auf das zuvor beschriebene Belastbarkeitsprofil bezogen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Entscheid sachgerecht anfechten konnte.

In materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 9. Juni 2010 unbestritten. Damit hat eine freie Beurteilung der Rentenansprüche nach den Verhältnissen bis zum Erlass der Wiedererwägungsverfügung zu erfolgen. Die Vorinstanz begründete den Abzug jedoch im Wesentlichen damit, dass bereits 2010 ein Abzug gewährt wurde und sich das Belastbarkeitsprofil seither nicht verändert habe. Damit nahm sie keine freie Prüfung vor, was zu Recht gerügt wird.

Eine freie Prüfung hätte ergeben müssen, dass kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist. Der einzige Grund der Vorinstanz ist das Belastbarkeitsprofil, wonach nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Dies ist jedoch kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter und mittelschwerer…