Sachverhalt

Parteien und Verfahren : Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Kammer für Sozialversicherungsrecht des Gerichts der Republik und des Kantons Genf vom 29. November 2018 (A/2289/2017 und A/2290/2017). Die Beschwerdegegner sind die Gesellschaft [A. SA] (Taxizentrale) und zwei Taxifahrer, [B.] und [C.] , die alle vom selben Anwalt vertreten werden.

Kantonaler Rechtsrahmen : Seit dem 1. Juli 2017 sind das Genfer Gesetz über die Taxis und die Mietwagen mit Chauffeur (LTVTC) und dessen Reglement in Kraft. Zuvor waren das alte Gesetz über Taxis und Limousinen (aLTaxis/GE) vom 21. Januar 2005 und dessen Reglement (aRTaxis/GE) anwendbar. Art. 9 Abs. 1 aLTaxis/GE sah mehrere Arten von Bewilligungen vor, darunter diejenige für eine Taxi-Auftragszentrale.

Massgebliche Tatsachen : [A. SA] , seit 1959 im Handelsregister eingetragen, betreibt eine Taxizentrale für den Platz Genf und verfügt über eine Bewilligung als Auftragszentrale für Taxifahrten. Das Amt für Handel bewilligte [C.] (29. Juni 2016) und [B.] (19. Oktober 2016), als Selbständige ein Taxi im öffentlichen Dienst zu betreiben. Die beiden Fahrer schlossen mit der Zentrale einen Abonnementsvertrag (KSG) ab, der Folgendes vorsieht: den Empfang und die Weiterleitung von Fahrtaufträgen durch eine Vermittlungszentrale; die Zurverfügungstellung von EDV- und Funkgeräten, die im Eigentum der Zentrale bleiben; eine monatliche Abonnementsgebühr von Fr. 702.60. Der KSG auferlegt unter anderem verschiedene Pflichten (Unterscheidungszeichen, Quittungen, eingeschaltete Bordausrüstung während des Dienstes, Konkurrenzverbot, Verbot, ein nicht bei der Zentrale registriertes Taxi zu fahren), ein internes Reglement, eine Qualitätscharta mit sechzehn Verpflichtungen sowie eine Skala von Sperren von einem Tag bis zu einer Woche. Der KSG hat eine Jahresdauer, verlängert sich stillschweigend und kann mit einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende eines Quartals gekündigt werden.

Verwaltungsverfahren : Mit Verfügungen vom 28. September und 23. November 2016 qualifizierte die SUVA die Tätigkeit der beiden Fahrer als unselbständig. Auf Einsprache hin hielt sie diese Qualifikation mit Einspracheentscheiden vom 10. April 2017 aufrecht; für [C.] , der den KSG auf den 31. Oktober 2016 gekündigt hatte, bestätigte die SUVA den Status als Unselbständiger für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2016.

Kantonaler Entscheid : Das kantonale Gericht hiess nach persönlicher Befragung der Parteien und Zeugeneinvernahme die Beschwerden der [A. SA] und der Fahrer mit Urteil vom 29. November 2018 gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache an die SUVA zurück. Es erachtete die Fahrer als selbständig, wobei es die für die Selbständigkeit sprechenden Elemente als überwiegend ansah.

Rechtsbegehren und streitige Frage : Die SUVA beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit es den Fahrern den Status von Selbständigen zuerkennt, und die Bestätigung ihrer Einspracheentscheide. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen. Streitig ist die Qualifikation der von den Abonnenten der Zentrale ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG als unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit.

Erwägungen

Zulässigkeit : Auch wenn das Dispositiv die Sache an die SUVA zurückweist, handelt es sich bei dem Urteil nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da die kantonale Instanz die umstrittenen Punkte endgültig entschieden hat und der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG), der in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von einer kantonalen letzten Instanz gefällt wurde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), und ist daher zulässig.

Rechtlicher Rahmen und Prüfungsbefugnis : Obligatorisch versichert sind die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG, also Personen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 1 UVV ausüben. Arbeitnehmer ist, wer hinsichtlich der Arbeitsorganisation und aus wirtschaftlicher Sicht des Unternehmens von einem Arbeitgeber abhängig ist und das Unternehmerrisiko nicht trägt. Massgebend sind die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, die Unterordnung, die Pflicht zur persönlichen Ausführung der Aufgabe, die regelmässige Zusammenarbeit und die Möglichkeit, die eigene Arbeitszeit zu organisieren, die allein jedoch nicht ausschliesst, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG); die Frage betrifft nicht die Gewährung von Leistungen.

Würdigung der Rügen wirtschaftlicher Abhängigkeit : Die Beschwerdeführerin machte eine wirtschaftliche Abhängigkeit geltend, die regelmässige Zusammenarbeit und den Umstand, dass 50 % der Einnahmen der Fahrer von der Zentrale stammen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Leistung der Zentrale eine entgeltliche Dienstleistung (fester Abonnementsbetrag) ist, dass sich das Geschäftsmodell der Zentrale ausschliesslich auf die Abonnements und nicht auf die Anzahl der Fahrten stützt, dass die Fahrer die Erlöse aus den Fahrten einziehen und behalten und dass die Zentrale den Betrag dieser Erlöse nicht kennt. Die Beziehungen bewegen sich in einem wirtschaftlichen Verhältnis, das beiden Parteien nützt. Die Rüge wird abgewiesen.

Würdigung der organisatorischen Abhängigkeit : Die Beschwerdeführerin machte geltend, die zahlreichen vertraglichen Pflichten und die Sanktionsskala brächten eine Weisungs- und Disziplinarbefugnis zum Ausdruck, die derjenigen eines Arbeitgebers vergleichbar sei. Das Bundesgericht stellt indessen fest, dass die Fahrer hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeit keinen Weisungen unterliegen, frei entscheiden können, ob sie arbeiten, ihre Ferien festlegen, einen Angestellten…