Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin ([A.] , Jahrgang 1954, vertreten durch Rechtsanwalt) wendet sich gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin). Vorinstanz ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 (EL 2019/42).
Sachverhalt Die Beschwerdeführerin meldete sich im November 2018 bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an. Die Ausgleichskasse teilte ihr am 21. Dezember 2018 mit, dass für die abschliessende Beurteilung des EL-Gesuchs die rechtskräftige IV-Rentenverfügung ihres Ehemannes benötigt werde; das EL-Verfahren werde bis dahin sistiert. Diese Sistierung wurde zuletzt mit Verfügung vom 7. Mai 2019 bestätigt.
Vorinstanzliches Verfahren: Das Versicherungsgericht trat auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 ab.
Anträge vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, die Weiterführung des EL-Verfahrens und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes.
Rügen: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Sistierung (Argument: IV-Verfahren könne Jahre dauern) sowie Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 2): Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. Der vorinstanzliche Entscheid ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da das EL-Verfahren nicht abgeschlossen wird, sondern nur sistiert bleibt. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 BGG nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar ist. Bei Sistierungen ist zu unterscheiden: Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt, ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erforderlich; werden andere Gründe vorgebracht (etwa die fehlende Rechtfertigung der Sistierung), setzt das Eintreten einen irreversiblen Nachteil voraus.
Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3): Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren keine Verfügung erlässt. Hier liegt mit der Sistierungsverfügung vom 7. Mai 2019 jedoch eine prozessleitende Verfügung vor, gegen die direkt Beschwerde geführt werden kann, da Einsprachen gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen sind. Ein schützenswertes Interesse an einer parallelen Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Das Nichteintreten der Vorinstanz ist daher zu Recht erfolgt.
Beschleunigungsgebot (E. 4): Eine überlange Verfahrensdauer liegt vor, wenn eine Behörde länger benötigt, als nach der Natur der Sache und den Umständen adäquat erscheint. Das IV-Verfahren des Ehemannes schreitet voran (Vorbescheid vom 5. März 2019, Einwände vom April 2019, Verfügung zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 14. Juni 2019). Konkrete Anhaltspunkte für eine überlange Dauer fehlen; die pauschale Behauptung genügt nicht. Da der Ausgang des IV-Verfahrens das EL-Verfahren unmittelbar beeinflusst, ist das Abwarten sachlich indiziert. Eine ungerechtfertigte Verzögerung wird nicht dargetan.
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 5): Eine…