Sachverhalt

Der Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2012 bei der [B. GmbH] (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) als Vollzeit-Chauffeur der Kategorie B angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. November 2013 auf den 31. Dezember 2013.

Mit Klage vom 24. Februar 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt forderte der Arbeitnehmer Fr. 29'999.-- brutto, namentlich Überstunden- bzw. Überzeitentschädigung für die Tour 412 (Fr. 16'600.50) und für zusätzliche Touren (Fr. 4'543.20). Das Zivilgericht wies die Klage mit Entscheid vom 1. März 2018 ab.

Die Berufung des Arbeitnehmers an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) verlangte Fr. 26'761.85 und unentgeltliche Rechtspflege. Das Appellationsgericht wies Berufung und Gesuch mit Entscheid vom 30. April 2019 (ZB.2018.37) ab. Es erwog, die vertragliche Arbeitszeit habe 9 Stunden pro Tag betragen; die Tour 412 habe höchstens 9 Stunden gedauert, weshalb keine Überstunden angefallen seien. Die Zeit zwischen Ende des Abladens und Beginn des Beladens sei Pause gewesen. Die zusätzlichen Touren seien gestützt auf separate mündliche Vereinbarungen mit pauschaler Vergütung gefahren worden.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juni 2019 beantragte der Arbeitnehmer die Aufhebung des Entscheids und Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 24'608.--, eventualiter Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung, sowie unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Streitgegenstand vor Bundesgericht sind: Zulässigkeit der Beschwerde (Streitwert), Umfang der Sachverhaltsrüge, antizipierte Beweiswürdigung bezüglich Pausenzeit (Tour 412) und Zusatztouren, Anspruch auf Überstunden- und Überzeitentschädigung sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit.

Erwägungen

Eintreten: Der Streitwert vor der Vorinstanz betrug Fr. 26'761.85 und erreicht damit den Schwellenwert von Fr. 15'000.-- für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde ist unter Vorbehalt genügender Begründung zulässig.

Rechtsanwendung und Sachverhalt: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei Willkür (offensichtliche Unrichtigkeit) oder Rechtsverletzung korrigierbar (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip; Ergänzungen setzen präzise Aktenhinweise voraus.

Antizipierte Beweiswürdigung: Das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO, Art. 8 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Ein Beweismittel darf verworfen werden, wenn es die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern könnte; dies wird nur auf Willkür geprüft. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe gestützt auf die Zeugenaussagen ([C.] , [D.] ) und das Schreiben der [X.] zu Recht angenommen, der Arbeitnehmer habe Pausen machen können. Die Zeugenaussage von [E.] hätte daran nichts geändert, zumal dieser ein eigenes finanzielles Interesse hatte. Die behauptete Beweisnot ändert nichts, sie führt lediglich zu Beweiserleichterungen. Die Verzichtsbegründung war nicht willkürlich; die beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) ändert daran nichts, da die Beweisregeln des ordentlichen Verfahrens gelten (Art. 219 ZPO).

Pausenzeit und Videoüberwachung: Die vom Arbeitnehmer nicht bestrittene Videoüberwachung ist verbindliche Prozesssachverhaltsfeststellung. Es ist nicht willkürlich, anzunehmen, der Arbeitnehmer habe die Zeit für eigene Belange nutzen können. Pausenzeiten müssen nicht die gleiche Freiheit gewähren wie Freizeit. Die Tour 412 dauerte höchstens 9 Stunden, es fielen keine Überstunden an.

Zusatztouren und Pauschalvereinbarungen: Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass die Zusatztouren auf separaten Vereinbarungen mit Pauschalen beruhten; dies stützte sie auf die Lohnausweise (Pauschalbeträge entsprechen den behaupteten Pauschalen), das Verhalten des Arbeitnehmers und fehlende Rügen. Das Schriftformerfordernis für den Ausschluss der Überstundenentschädigung (Art. 321c Abs. 3 OR) war erfüllt, da der unterzeichnete Arbeitsvertrag auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen verwies, wonach Überstunden nicht ausbezahlt werden. Separate Pauschalvereinbarungen für Zusatzarbeit sind bei vertraglich ausgeschlossener Überstundenentschädigung und kürzerer Arbeitszeit als die gesetzliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG) zulässig. Der Einwand des Sozialschutzes und der Scheinselbständigkeit…