Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Mutter (Beschwerdeführerin) ist vertreten durch eine Rechtsanwältin. Der Vater (Beschwerdegegner) ist vertreten durch einen Rechtsanwalt. Die beiden Kinder (geb. 2012 und 2014) sind durch einen Kindesvertreter vertreten. Die Eltern sind geschieden; die Kinder stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge und unter der Obhut der Mutter.

Vorgeschichte: Im Februar 2019 erstattete der Vater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung wegen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, gestörtem Essverhalten, fehlender Hygiene und Instrumentalisierung der Kinder im Elternkonflikt. Am 12. April 2019 beantragte die Mutter die superprovisorische Sistierung des persönlichen Verkehrs; die KESB sistierte diesen am 17. April 2019. Im Juni 2019 erstattete die Mutter Strafanzeige gegen den Vater wegen Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn, im Juli 2019 ergänzt um den Vorwurf sexueller Handlungen im Jahr 2016.

Entscheid der KESB vom 29. Juli 2019: Die KESB ordnete vorsorglich zweistündige, begleitete Kontakte alle vierzehn Tage für zwei Monate an, danach vier, anschliessend sechs Stunden. Sie errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Seither fanden keine Kontakte zwischen Vater und Kindern statt.

Kantonales Verfahren: Die Mutter focht den Entscheid beim Bezirksrat an und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Präsidentin des Bezirksrats wies dies am 2. September 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2019 ab.

Verfahren vor Bundesgericht: Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 beantragte die Mutter die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht und die unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 6. November 2019 ab. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Streitgegenstand: Die aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen betreffend den persönlichen Verkehr) als Zwischenentscheid.

Erwägungen

Zulässigkeit: Angefochten ist ein Zwischenentscheid der letzten kantonalen Instanz über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlich, da der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden jenem der Hauptsache folgt. Die Mutter ist legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Frist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

Beweisanträge: Parteibefragung und Zeugeneinvernahme werden vor Bundesgericht nur ausnahmsweise angeordnet, nämlich wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt hat. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan (BGE 136 II 101 E. 3), weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.

Beschränkte Kognition und Rügeprinzip: Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG; BGE 137 III 475 E. 2). Im Verfahren gegen den Zwischenentscheid kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Eine Rüge der Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB ist unzulässig, da sie nicht willkürlich ist und die Hauptsache betrifft. Ebenso unzulässig sind die Rüge der Ermessensüberschreitung (Art. 4 ZGB) sowie die implizite Rüge der Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Für die Rüge verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); es ist präzise und substanziiert darzulegen, und die Beschwerde muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

Gehörsrüge: Die Mutter rügt, der Entscheid sei ohne weitere Anhörung der Parteien, insbesondere des Kindesvertreters, ergangen, dessen Stellungnahme vom 26. August 2019 sei nicht berücksichtigt worden. Sie legt nicht dar, welchen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sie als verletzt erachtet (Beweisanspruch, Begründungspflicht, Edition). Die Rüge ist nicht genügend substanziiert. Die Rügen betreffend das Gehör und die persönliche Freiheit der Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV) zielen am Gegenstand vorbei, weil sie sich gegen den Entscheid in der Sache richten. Der angebliche Kindeswille ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid; die Mutter hätte dessen Aktenkundigkeit nachweisen müssen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von Art. 36 BV. Die Rüge, der Entzug der aufschiebenden Wirkung präjudiziere den Endentscheid, betrifft keine verfassungsmässigen Rechte. Die Mutter setzt sich zudem nicht mit der Erwägung auseinander, einer Entfremdung der Kinder sei entgegenzuwirken und begleitete Besuche trügen den Bedenken der Staatsanwaltschaft genügend Rechnung.

Sachve…