Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer (Versicherter, geboren 1967) war seit 1. Januar 2008 als Metzger bei der [B. AG] angestellt und über die Branchen Versicherung obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die Branchen Versicherung ist Beschwerdegegnerin. Vor dem Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 22. August 2019 (VG.2019.00008) streitig. Gegenstand ist die Unfallversicherung, konkret der Kausalzusammenhang.
Unfall und Erstfall: Am 21. November 2008 rutschte der Versicherte nach Arbeitsschluss auf einer Gitterrosttreppe aus und zog sich eine Quetschung des rechten Knies zu. Im Spital [C.] wurde unter anderem eine vollständige Ruptur des Ligamentum patellae diagnostiziert. Am 10. Dezember 2008 erfolgte eine Patellarsehnennaht, am 2. März 2009 eine Osteosynthesematerialentfernung. Die Branchen Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Fallabschluss 2011: Gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. [D.] (Facharzt für Chirurgie) vom 16. Juni 2011 verneinte die Versicherung mit Verfügung vom 28. Juli 2011 eine Invalidenrente, da der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Zugesprochen wurde eine Integritätsentschädigung von 5 % sowie eine Entschädigung aus der Zusatzversicherung (VVG).
Rückfallmeldung 2012: Am 13. Juli 2012 meldete der Versicherte einen Rückfall, wobei nun das linke Knie betroffen sei. Mit Mitteilung vom 7. September 2012 und Verfügung vom 25. Oktober 2012 verneinte die Versicherung einen Kausalzusammenhang der rechtsseitigen Kniebeschwerden mit dem Unfall und lehnte eine Leistungspflicht auch für die linksseitigen Beschwerden ab, für die kein Unfallereignis bekannt sei. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Neuanmeldung 2014 und Verfügung 2018: Im September 2014 beantragte der Versicherte erneut eine Invalidenrente. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung durch Dr. med. [D.] (Bericht vom 22. Dezember 2014) und weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die Versicherung mit Verfügung vom 16. Oktober 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018, einen Leistungsanspruch, da überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolgen mehr bestünden.
Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2019 ab.
Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Versicherung bzw. die Vorinstanz sowie einen zweiten Schriftenwechsel. Die Branchen Versicherung und das kantonale Gericht beantragten Abweisung. Das BAG verzichtete auf eine Vernehmlassung. Neu eingereichte Berichte (Dr. med. [G.] vom 20. September 2019; Dr. med. [E.] vom 18. Februar 2020) wurden als unzulässige Noven nicht berücksichtigt.
Streitfrage: Ob die Vorinstanz zu Recht eine Leistungspflicht der Branchen Versicherung für die links- und rechtsseitigen Kniebeschwerden verneint hat.
Erwägungen
Massstab und Kausalität: Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG setzt einen natürlichen Kausalzusammenhang voraus, der auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Der Leistungsansprecher trägt die Beweislast. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Gesundheitsbeeinträchtigung, desto strengere Anforderungen gelten an den Wahrscheinlichkeitsbeweis. Das Bundesgericht prüft das Recht von Amtes wegen, ist jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). Neue Berichte nach dem vorinstanzlichen Entscheid sind unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Beweiswert versicherungsinterner Ärzte: Vertrauensärzte sind versicherungsinternen Ärzten gleichzustellen. Ihre Berichte haben Beweiswert, sofern sie schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Gegenüber unabhängigen Gutachten kommt ihnen aber nicht dieselbe Beweiskraft zu; bei auch nur geringen Zweifeln sind ergänzende Abklärungen nötig (BGE 139 V 225; 135 V 465).
Rechtskraft, Revision und Wiedererwägung: Der Grundfall wurde mit unangefochtener Verfügung vom 28. Juli 2011 abgeschlossen, und die Verfügung vom 25. Oktober 2012 verneinte einen Rückfall bzw. Spätfolgen. Eine abweichende Beurteilung ist nur bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln (Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG), bei zweifellos unrichtiger Verfügung (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder bei tatsächlich aufgetretenem Rückfall oder Spätfolgen möglich. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt; der Bericht von Dr. med. [G.] bleibt unbeachtlich. Die Frage nach Brückensymptomen stellt sich daher nicht.
Rechtsseitige Kniebeschwerden: Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf Dr. med. [D.] , der keine unfallrelevanten Pathologien mehr sah,…