Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, bestehend aus einem Verein (Beschwerdeführer 1), dessen Präsidenten (Beschwerdeführer 2) und einem weiteren Mitglied (Beschwerdeführer 3), waren am 20. Dezember 2014 in St. Gallen an einer Flugblattaktion gegen 'Pelz-Tierquälerei' beteiligt. Die Polizei kontrollierte die Beteiligten, verlangte die Einstellung der Verteilung, verbrachte den Präsidenten gegen seinen Willen auf den Polizeiposten, beschlagnahmte Flugblätter und hinderte einen Teilnehmer am Filmen. Nach etwa einer halben Stunde wurde der Präsident wieder entlassen.
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde bei der Direktion Soziales und Sicherheit der Stadt St. Gallen, die abwies. Der Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) des Kantons St. Gallen blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Abteilung III) hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 teilweise gut, hob den Entscheid des SJD auf und stellte die Verfassungswidrigkeit der polizeilichen Massnahmen fest. Es auferlegte die Verfahrenskosten zu einem Fünftel den Beschwerdeführern und zu vier Fünfteln dem SJD und sprach den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (zuzüglich Barauslagen und 8 % MWST) zu.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Januar 2019 beantragten die Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 und die Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren unter Berücksichtigung der Kostennote vom 31. Juli 2017; eventualiter sei die Entschädigung durch das Bundesgericht festzusetzen. Sie rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sinngemäss Willkür. Das Verwaltungsgericht beantragte Abweisung; die Gemeinde St. Gallen äusserte sich nicht.
Streitgegenstand bildete somit allein die Höhe der Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem SJD sowie die Begründungspflicht bei Abweichung von der eingereichten Honorarnote.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen Entscheid über Entschädigungsfolgen in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) eines letzten kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) handelt und die Beschwerdeführer besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
In Bezug auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) hielt das Bundesgericht fest, dass ein Gericht bei einem Tarif mit Minimal- und Maximalbeträgen seinen Entscheid nur begründen muss, wenn es diese Grenzen überschreitet, besondere Umstände geltend gemacht werden oder es von einer eingereichten Kostennote abweicht und ohne bestehende Praxis eine geringere als die übliche Entschädigung zuspricht. Das Verwaltungsgericht hatte sich zwar nicht mit der Honorarnote auseinandergesetzt, jedoch den anwendbaren Kostenrahmen und die gesetzlichen Bemessungskriterien genannt. Eine Abweichung von einer bestehenden Praxis wurde nicht geltend gemacht, weshalb die Begründung genügte und die Gehörsrüge unbegründet war.
Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach kantonalem Recht und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9 BV) geprüft. Gemäss der kantonalen Honorarordnung (HonO) besteht im Verwaltungsverfahren eine Honorarpauschale von Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO), innerhalb deren das Grundhonorar nach Art und Umfang der Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen wird (Art. 19 HonO). Der Stundenansatz von Fr. 250.-- nach Art. 24 HonO betrifft nur das Honorar nach Zeitaufwand und nicht die Pauschale, weshalb kein Anspruch auf einen solchen Stundenansatz besteht.
Das Bundesgericht betonte, dass die Parteientschädigung nicht sämtliche Kosten decken muss und der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen…