Sachverhalt
Der genferische Staatsrat ist Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen Annahme von Vorteilen, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Grossen Rat ein Ermächtigungsgesuch zur Strafverfolgung unterbreitet hat. Der Staatsrat hat im September 2018 organisatorische Massnahmen beschlossen, die jeglichen Verdacht eines Interessenkonflikts oder einer Einmischung in das Strafverfahren vermeiden sollen; dieses wird mit Unterstützung der Generalinspektion der Dienste und der Kriminalpolizei geführt. Der Magistrat verzichtet vorübergehend auf den Vorsitz des Staatsrats und verliert die Vorgesetztenfunktion über die Polizei zugunsten seines Stellvertreters, behält jedoch das Departement für Sicherheit ohne die Polizei und ohne die Beziehungen zur Justiz.
Im November 2018 verlangten die Gewerkschaft der Kriminalpolizei und die Union des Personals des Polizeikorps die Bestätigung, dass das Departement für Sicherheit sich nicht mehr mit dem Dossier der Pensionskasse der Polizeibeamten und der Strafvollzugsanstalten (die StGB) befasse, die einen neuen Vorsorgeplan erstellt hatte. Sie beantragten zudem die Ablehnung des Magistrats in diesem Dossier und verwiesen auf eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über die Stiftungen (ASFIP), die ihm Einmischungen in die Verwaltung der Kasse vorwarf. Der Staatsrat bestätigte im Januar 2019 die Schaffung eines neuen Departements für wirtschaftliche Entwicklung, das dem Magistrat übertragen wurde, während das Departement für Sicherheit, Beschäftigung und Gesundheit einem anderen Staatsrat anvertraut wurde. Am 17. April 2019 erinnerte der Staatsrat daran, dass die Departementsvorsteher ihre Verantwortung gemeinsam im Kollegium tragen und dass es nicht in Frage komme, einem seiner Mitglieder das Recht auf Meinungsäusserung oder Stimmabgabe zu entziehen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 wies die Verwaltungskammer des genferischen Justizgerichts die Beschwerde der beiden Gewerkschaften ab. Sie erwog, dass die Reorganisationsmassnahmen darauf abzielten, einen mit dem Strafverfahren verbundenen Interessenkonflikt zu verhindern, ohne eine allgemeine Voreingenommenheit des Magistrats festzustellen. Die StGB ist eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, und weder das Departement noch dessen Vorsteher verfügen über Zuständigkeiten bezüglich der Gewährung von Leistungen. Die Beschwerden bei der ASFIP, die sich gegen die Mitglieder des Ausschusses der StGB und nicht gegen den Magistrat richteten, wurden abgewiesen. Die Mitwirkung des Magistrats an Dossiers, die dem Kollegium vorgelegt werden, gehört zu seinen Befugnissen, und es besteht kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit bei künftigen Entscheidungen oder Verhandlungen betreffend die StGB.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, die Ablehnung des Magistrats in allen Dossiers zu verfügen, die direkt oder indirekt die StGB betreffen, sei es im Plenum oder auf andere Weise; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Gericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, und der Staatsrat beantragt die Abweisung.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid zulässig (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer, die Parteien des kantonalen Verfahrens waren, sind zur Beschwerde legitimiert und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Ablehnung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Begründung des kantonalen Urteils und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 112 BGG), insbesondere weil die Umstände der Reorganisation, die fehlerhaften Informationen des Magistrats und die Art der Diskussionen über den Vorsorgeplan unberücksichtigt geblieben seien. Das Bundesgericht hält fest, dass Willkür bei der Beweiswürdigung eine unhaltbare Würdigung voraussetzt und dass die Beschwerdeführer die Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen darlegen müssen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das kantonale Urteil legt die Gründe der Reorganisation zwar nicht im Einzelnen dar, verweist jedoch auf die Medienmitteilungen, die sie klar darlegen; es begründet damit die massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe hinreichend. Die Unterscheidung zwischen der Anwendung des Gesetzes und den Verhandlungen über den Vorsorgeplan ist nicht massgeblich, da die Teilnahme an diesen Verhandlungen allein keine Ablehnung zu begründen vermag. Die Beschwerden an die Aufsichtsbehörde richteten sich nicht ausdrücklich gegen den Magistrat, weshalb ein Zusammenhang mit seiner Intervention im Kollegium nicht dargetan ist. Die Rügen betreffend Begründung und Sachverhaltsfeststellung werden abgewiesen.
In der Sache rufen die Beschwerdeführer die aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Unparteilichkeit an. Dieses Recht erlaubt es, die Ablehnung…