Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin legte am 6. Mai 2017 zum dritten Mal den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung des Kantons Graubünden ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte ihr die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (Aufsichtskommission) mit, sie habe die erforderliche Note nicht erzielt und sei nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Am 26. Mai 2017 verlangte die Beschwerdeführerin in Wiedererwägung die Zulassung zum mündlichen Teil, eventualiter zur erneuten schriftlichen Prüfung, zudem eine schriftliche Begründung mit Rechtsmittelbelehrung sowie die Zustellung der Musterlösung und der anonymisierten Lösungen der zugelassenen Kandidierenden. Die Aufsichtskommission trat mit Beschluss vom 7. Juli 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Zulassung nicht ein, hiess das Gesuch um schriftliche Begründung und Rechtsmittelbelehrung gut und wies die übrigen Anträge ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid trat es wegen verspäteter Anfechtung nicht ein.
Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 gut, soweit es darauf eintrat, hob das vorinstanzliche Nichteintretensurteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 22. Januar 2019 ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Urteils und die Zulassung zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung, eventualiter die Erteilung des Fähigkeitsausweises als Rechtsanwältin. Formell verlangte sie die anonymisierte Edition der Lösungen der zum mündlichen Teil zugelassenen Kandidierenden sowie der mit 3.0 bewerteten Lösungen derselben Prüfung. Das Verwaltungsgericht beantragte Abweisung, die Aufsichtskommission verzichtete auf Vernehmlassung.
Streitgegenstand bildeten die Akteneinsicht in fremde Prüfungsarbeiten, die Verletzung des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs (Begründung, Protokollierung, Punktevergabe) sowie die materielle Bewertung der Prüfungsleistung auf Willkür hin.
Erwägungen
Zulässigkeit: Der Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Recht erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 115 BGG zur Beschwerde legitimiert; Kandidaten haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung, was zur Willkürrüge berechtigt. Die Eingabe erfolgte form- und fristgerecht.
Eingeschränkte Kognition: Nach Art. 116 BGG können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden, mit qualifizierter Rügepflicht. Bei der Bewertung von Examensleistungen prüft das Bundesgericht nur auf Willkür, auferlegt sich grosse Zurückhaltung und greift nur bei sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen ein, auch wenn es fachlich zu einer weitergehenden Prüfung befähigt wäre. Ist die Sache zurückgewiesen worden, sind Rückweisungsentscheid und Bundesgericht gebunden; das Begehren um Erteilung des Fähigkeitsausweises geht über den Gegenstand des ersten Verfahrens hinaus und ist nicht eintretensfähig.
Akteneinsicht: Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst grundsätzlich nicht die Arbeiten anderer Kandidaten. Einsicht kann nur gewährt werden bei konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkten für eine rechtsungleiche Behandlung. Der blosse Verdacht der Benachteiligung von Praktikanten oder Kantonsangestellten sowie eines versteckten numerus clausus genügt nicht. Die Zahlen (drei von zehn Kandidaten zugelassen) sind ohne weitere Belege nicht aussagekräftig; die Vorinstanz durfte als gerichtsnotorisch auf frühere Misserfolge bekannter Kandidatengruppen verweisen. Die anonyme Korrektur durch fünf Experten und die Aufdeckung der Zuordnung erst nach Festsetzung der Note gewährleisten die Gleichbehandlung. Die Akteneinsicht wurde daher zu Recht verweigert, und es besteht kein Anlass zur Edition.
Fairness und rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführerin legte nicht substantiiert dar, inwiefern das faire Verfahren verletzt wurde; der subjektive Eindruck der Parteilichkeit genügt nicht. Die Berufung auf Wissen der Behördenmitglieder ist nach kantonalem Recht (Art. 12 Abs. 1 VRG/GR) zulässig; eine unzulässige Berufung auf gerichtsnotorische Tatsachen wurde nicht dargelegt. Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV ist erfüllt, wenn dem Kandidaten mündlich oder schriftlich kurz dargelegt wird, welche Lösungen erwartet wurden und weshalb die Antworten nicht genügten. Die Beschwerdeführerin erhielt Musterlösung, anonymisierten Notenspiegel, Beschlussprotokoll und den Beschluss vom 7. Juli 2017, konnte sich äussern und Beschwerde erheben. Ein Beschlussprotokoll ohne Wortlaut genügt, da keine Protokollierungspflicht besteht und die Bewertung durch mehrere Experten die Leistungsbeurteilung objektiviert. Das Fehlen einer Punktevergabe, eines Bewertungsrasters oder einer Notenskala verletzt im konkreten Fall die Minimalgarantien nicht, da das Nichtbestehen schriftlich erläutert wurde und fünf Experten korrigierten.
Materielle Bewertung (Willkür): Die Aufgabe bestand aus drei Teilen: rechtliche Beurteilung mit Prozessrisiken, Stichworte zum Verfahren und Vorschlag des Gegenanwalts zum Schiedsgericht, sowie das Verfassen vollständiger Rechtsschriften. Die Aufsichtskommission begründete das ungenügende Ergebnis hauptsächlich damit, dass keine vollständige…