Sachverhalt

Parteien und Instanzen : Es handelt sich um zwei Beschwerden in Zivilsachen gegen den Entscheid der Zivilkammer des Genfer Obergerichts vom 13. Juni 2019 (C/26211/2013, ACJC/869/2019), mit dem das Scheidungsurteil des Genfer Gerichts erster Instanz vom 15. August 2018 abgeändert wurde. Die Ehefrau ([A.X.] , geboren 1963) und der Ehemann ([B.X.] , geboren 1956) heirateten 1996 im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben drei Töchter, von denen zwei mündig sind ([C.] , geboren 1997, und [D.] , geboren 2001, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch minderjährig); der Ehemann hat zudem eine mündige Tochter aus einer früheren Verbindung.

Vorangegangenes Verfahren : Die Ehegatten trennten sich im Oktober 2010. Mit Entscheid vom 9. November 2012 über die Eheschutzmassnahmen legte das Obergericht einen Beitrag von 90'000 Fr. pro Monat fest, abzüglich bereits geleisteter 768'277 Fr. 25. Mehrere Entscheide über vorsorgliche Massnahmen änderten danach die Höhe der Unterhaltsbeiträge (Entscheide vom 19. Juni 2015, 10. Juni 2016 und 18. April 2018). Die Ehefrau reichte am 11. Dezember 2013 ein einseitiges Scheidungsbegehren ein.

Urteil erster Instanz (15. August 2018) : Das Gericht sprach die Scheidung aus, beliess die gemeinsame elterliche Sorge über [D.] , wies die Obhut der Mutter zu, legte das Besuchsrecht des Vaters fest, setzte Unterhaltsbeiträge für die beiden mündigen Töchter fest und wies die Forderung des Ehemanns von 581'601 Fr. 95 gegen die Ehefrau ab. Ferner sprach es der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von 15'000 Fr. pro Monat bis Juli 2021 und danach von 10'000 Fr. pro Monat bis Juli 2026 zu und ordnete die Übertragung von 2'883 Fr. 50 aus der Vorsorge des Ehemanns in diejenige der Ehefrau an.

Angefochtener Entscheid (13. Juni 2019) : Die Zivilkammer änderte das Urteil ab und setzte den Beitrag für [D.] auf 3'300 Fr. pro Monat fest (1. Dezember 2018 bis 31. August 2019), danach auf 3'800 Fr. (September bis Dezember 2019) und ab 1. Januar 2020 auf 4'350 Fr., sofern ernsthafte und regelmässige Studien betrieben werden; den Beitrag für [C.] auf 5'350 Fr. pro Monat ab 1. Dezember 2018; die Übertragung von 12'966 Fr. aus der Vorsorge des Ehemanns sowie die Zahlung von 800'000 Fr. auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau als Entschädigung; und einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von 16'000 Fr. pro Monat vom 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2021, danach 11'000 Fr. pro Monat vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2027.

Bundesgerichtliche Beschwerden : Die Ehefrau (Verfahren 5A_679/2019) verlangt in erster Linie ein Kapital von 4'999'999 Fr. oder, eventualiter, einen Vorschuss von 40'000 Fr. pro Monat, und in zweiter Linie die Aufhebung des Entscheids über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann (Verfahren 5A_681/2019) verlangt, dass der Ehefrau und [D.] kein Beitrag zugesprochen wird, dass der Unterhalt für [C.] auf 2'500 Fr. pro Monat festgesetzt wird, dass die Entschädigung von 800'000 Fr. abgewiesen und ihm die Forderung von 581'601 Fr. 95 zugesprochen wird; eventualiter beantragt er die Aufhebung und Rückweisung. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung.

Hauptfragen : (1) Forderung des Ehemanns wegen zu viel bezahlten Unterhalts (Art. 165 ZGB); (2) Billigkeitsentschädigung für in bar bezogene Vorsorgeguthaben (Art. 124e ZGB); (3) Vermögen und Einkommen des Ehemanns; (4) Unterhaltsbeiträge für [D.] und [C.] (Art. 277 ZGB); (5) nachehelicher Unterhaltsbeitrag der Ehefrau (Art. 125 ZGB), dessen Höhe, Dauer und Form (Art. 126 ZGB); (6) qualifiziertes Konkubinat; (7) Dies a quo der Unterhaltsbeiträge.

Erwägungen

Zulässigkeit und Grundsätze : Die beiden Beschwerden werden vereinigt (art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), da sie denselben Entscheid betreffen und dieselben Parteien einander gegenüberstehen. Sie sind in vermögensrechtlichen Ehesachen zulässig, da der Streitwert 30'000 Fr. übersteigt (Art. 72, 74 Abs. 1 lit. b, 75, 76, 90 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch muss die beschwerdeführende Partei ihre Rügen begründen (Art. 42 BGG), und Sachverhaltsrügen unterliegen dem Erfordernis der qualifizierten Willkürrüge (Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 99 BGG), und der Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs gilt (Art. 75 BGG). Soweit die kantonale Behörde über einen Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB), greift das Bundesgericht mit Zurückhaltung ein.

Forderung unter Ehegatten (Art. 165 ZGB) : Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung der Forderung des Ehemanns von 581'601 Fr. 95. Die Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB setzt einen Beitrag voraus, der die ordentlichen Unterhaltspflichten deutlich übersteigt, und der Anspruchsberechtigte trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB) nach dem Massstab des strikten Beweises. Die kantonale Instanz hat zu Recht festgehalten, dass der Ehemann nicht nachgewiesen hat, dass sämtliche Ausgaben den Unterhalt der Familie betrafen (Posten «Kauf Haus» von 99'706 Fr., Ausgaben mit Kreditkarte). Diese Rügen sind mangels hinreichender Begründung unzulässig. Überdies verfügt die Ehefrau nicht über die finanzielle Leistungsfähigkeit für eine Billigkeitsentschädigung. Die Abweisung wird daher bestätigt.

Berufliche Vorsorgeguthaben (Art. 124e ZGB) : Der Barbezug der Austrittsleistung (1'604'617 Fr. 55 im Februar 2010 bei endgültiger Ausreise aus der Schweiz) macht die Teilung unmöglich (Art. 5 FZG). Der Ehemann schuldet daher eine Billigkeitsentschädigung (Art. 124e ZGB), deren Höhe das Gericht frei festsetzt, wobei es von der hälftigen Teilung ausgeht, jedoch ohne schematisches Vorgehen (Art. 4 ZGB). Die Leistung diente der Rückzahlung eines Bankkredits im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Familie, während der Ehemann über weitere erhebliche Vermögenswerte verfügte; der Bezug hat somit nicht den vom Gesetz vorgesehenen Zweck erfüllt, und die Ehefrau missbraucht ihr Recht nicht. Die Willkürrügen sind weitgehend unzulässig. Die Entschädigung von 800'000 Fr. wurde der Höhe nach nicht bestritten, und die kantonale Instanz hat ihr Ermessen nicht überschritten.

Vermögen und Einkommen des Ehemanns : Dem Ehemann kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, sein bewegliches Vermögen sei aufgebraucht; es oblag ihm, diese Tatsache zu beweisen, zumal er im Jahr 2012 ein Vermögen von 5'200'000 Fr. besass und bedeutende Verkäufe getätigt hatte (Liegenschaft in FFF für 14'218'000 Fr., Fonds [K.] mit einem Gewinn von etwa 2'000'000 Fr.). Die kantonale Instanz hat ein bewegliches Vermögen von 6'000'000 Fr. berücksichtigt, zuzüglich 2'150'000 Fr. an Anzahlungen für Stockwerkeigentum (die im Vermögen verbleiben), was 8'150'000 Fr. ergibt. Das Bundesgericht korrigiert diesen Betrag, indem es die 800'000 Fr. der der Ehefrau geschuldeten Entschädigung abzieht, sodass ein massgebendes Vermögen von 7'350'000 Fr. verbleibt. Die Rendite von 2 % auf dieses Vermögen wird bestätigt, da der Zinssatz in den Ermessensbereich der kantonalen Instanz fällt und der Ehemann über Finanzkenntnisse verfügt. Das monatliche Einkommen des Ehemanns wird daher auf 46'581 Fr. (34'331 Fr. + 12'250 Fr.) korrigiert, statt 47'900 Fr.

Beiträge für [D.] (Art. 133 Abs. 3, 277 Abs. 2 ZGB) : Die mündig gewordene Tochter hat die von ihrer Mutter für die Zeit nach ihrer Mündigkeit geltend gemachten Ansprüche nicht gutgeheissen; sie hat die Haltung ihres Vaters übernommen. Die Mutter hat daher die Befugnis verloren, den Prozess für diesen Zeitraum weiterzuführen (BGE 129 III 55). Der Unterhaltsbeitrag ist nur bis 31. Januar 2019 geschuldet; das Kind kann direkt gegen seinen Vater vorgehen.

Beiträge für [C.] (Art. 277 Abs. 2 ZGB) : Die Unterhaltspflicht gegenüber einem mündigen Kind in Ausbildung hängt von der Billigkeit ab, wobei die Ausbildung in normaler Zeit abzuschliessen ist. Das Bundesgericht heisst die Rüge betreffend die Schulgeldkosten in KKK (Grossbritannien) gut, da der Umstand, dass das Kind im Ausland studiert, nicht bedeutet, dass die Kosten vom Vater zu tragen sind; die Sache wird zurückgewiesen, damit geprüft wird, ob legitime Gründe für eine Ausbildung im Ausland bestehen. Die übrigen Rügen (Miete, Krankenversicherung, laufende Ausgaben) sind unzulässig. Die Rüge betreffend den Beitrag des Kindes aus seiner Erwerbstätigkeit wird abgewiesen, da ein Studium dies vernünftigerweise nicht zulässt.

Qualifiziertes Konkubinat (Art. 125 ZGB) : Die Beziehung der Ehefrau zu [V.] stellt kein qualifiziertes Konkubinat dar. Die Partner haben keinen gemeinsamen Haushalt (Wohnsitze 500 km voneinander entfernt), die erhaltenen Beträge sind rückzahlbare Darlehen, und die geistige Verbundenheit erreicht nicht die Intensität einer Ehe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Beweisrecht wurden nicht verletzt, da die Verfügung, mit welcher die Anhörung von [D.] abgelehnt wurde, nicht unmittelbar anfechtbar war und der Ehemann seinen Antrag vor der Rechtsmittelinstanz nicht erneuert hat.

Leistungsfähigkeit der Ehefrau (Art. 125 ZGB) : Nach einer Ehe von vierzehn Jahren und einer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit 1996 kann die 55-jährige (später 57-jährige) Ehefrau vernünftigerweise nicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden. Das Bundesgericht hat die «Regel der 45 Jahre» zugunsten einer konkreten Würdigung aufgegeben (BGE 5A_104/2018). Das Bundesgericht überprüft…