Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit steuerrechtlichem Wohnsitz in [U.] /SH wendet sich gegen den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (Beschwerdegegner). Vorinstanz ist das Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand: Normenkontrolle betreffend die Besteuerung des Eigenmietwerts (selbstgenutztes Wohneigentum).

Vorverfahren: Am 30. November 2017 reichte der Steuerpflichtige beim Obergericht eine als 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Regierungsrat des Kt. Schaffhausen' bezeichnete Eingabe ein, mit der er die rechtswidrige Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums rügte.

Vorinstanzlicher Entscheid: Mit einzelrichterlicher Verfügung 61/2017/1 vom 27. August 2019 trat das Obergericht nicht ein. Es hielt fest, dass kein anfechtbarer Entscheid vorliege, weshalb die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sei. Sie wurde als Normenkontrollgesuch nach Art. 51 ff. VRG/SH behandelt, das jederzeit gestellt werden könne. Kantonale Gesetze (Art. 46 JG/SH) seien von der Normenkontrolle ausgenommen, weshalb die Bestimmungen im StG/SH zum Eigenmietwert nicht überprüfbar seien. Überprüfbar sei das Dekret vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes, wobei der Steuerpflichtige nicht aufgezeigt habe, welche Bestimmung er aus welchem Grund anfechte. Die regierungsrätliche Vorlage zum Dekret sei nicht überprüfbar; die Übergangsbestimmung in § 6 des Dekrets sei nicht mehr in Kraft, weshalb kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Im Übrigen gehe das Obergericht in ständiger Rechtsprechung von der Rechtmässigkeit der Bestimmungen zur Bemessung des Eigenmietwertes aus.

Verfahren vor Bundesgericht: Mit Eingabe vom 14. September 2019 erhob der Steuerpflichtige eine 'staatsrechtliche Beschwerde'. Er beantragte sinngemäss die Feststellung, dass das Dekret vom 18. Dezember 1998 gegen übergeordnetes Recht, insbesondere Art. 18quater des früheren Steuergesetzes vom 17. Dezember 1956, verstosse. Unter dem Titel 'Wiedergutmachung' forderte er vom Kanton Schaffhausen Fr. 82'877.--.

Verfahrensführung: Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter verzichtete auf Instruktionsmassnahmen und einen Schriftenwechsel. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, wurde die Sache einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden.

Erwägungen

Streitgegenstand: Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zu prüfen ist daher nur, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar nicht eingetreten ist. Die materielle Vereinbarkeit des Dekrets mit übergeordnetem Recht war nicht zu prüfen, da die Vorinstanz darauf nicht eingetreten ist.

Kantonales Verfahrensrecht und Rügeobliegenheit: Das Nichteintreten stützte sich auf kantonales Verfahrensrecht. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da kein anwendbares Bundesrecht im Eintretenspunkt ersichtlich ist. Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte und rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik genügt nicht.

Ungenügende Auseinandersetzung mit dem Eintretensentscheid: Der Steuerpflichtige legte die Rechtslage umfassend dar, insbesondere die…