Sachverhalt
Die Ehe der Beschwerdeführerin ([A.A.] ) und des Beschwerdegegners ([C.] ) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 6. September 2018 geschieden.
Die Beschwerdeführerin reichte gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2019 (ZBR.2018.45) Berufung in güterrechtlichen Belangen ein, die das Obergericht als unbegründet abwies.
Gegen diesen Entscheid reichte der Vater der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und verlangte die unentgeltliche Rechtspflege. Am 30. Juli 2019 reichte er eine ergänzende Eingabe ein, mit der er eine Strafanzeige und eine Aufsichtsbeschwerde an den Grossen Rat gegen die Richter und den Gerichtsschreiber der Vorinstanz nachreichte.
Streitgegenstand: Ehescheidung, insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft in [U.] , öffentliche Versteigerung, Verteilung des Erlöses, Herausgabe von Gegenständen, Kostenregelung).
Verfahrensrechtliche Besonderheiten:
- Die Beschwerde wurde vom Vater der Beschwerdeführerin verfasst und unterzeichnet, der nicht Rechtsanwalt ist.
- Der Vater rügte eine lange Mitwirkung der Vizepräsidentin des Obergerichts in zahlreichen Verfahren, machte aber keine Ausstandsverletzung geltend.
- Die Beschwerde enthielt keine tauglichen Sachanträge, sondern nur den Antrag auf Rückweisung bzw. Nichteintreten sowie unbestimmte Forderungen.
Erwägungen
Vertretung durch Nichtanwalt: Gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG können Parteien in Zivilsachen vor Bundesgericht nur durch nach BGFA zugelassene Anwälte vertreten werden. Die Eingabe stammt vom Vater, der offensichtlich kein Rechtsanwalt ist und somit nicht zur Vertretung befugt ist. Eine Rückweisung zur Verbesserung (etwa durch eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil die Beschwerde ohnehin aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
Ausstand: Da keine Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend gemacht wird, sondern lediglich eine lange Mitwirkung der Vizepräsidentin und unterschwellige Vorwürfe der Gerichtswillkür erhoben werden, ist auf die Frage einer möglichen Befangenheit nicht näher einzugehen.
Fehlende Rechtsbegehren: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerde konkrete Rechtsbegehren enthalten. Da die Beschwerde in Zivilsachen reformatorisch ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), genügt die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen, bei Geldforderungen zudem genau zu beziffern. Die Anträge auf Rückweisung bzw. Nichteintreten sind ungenügend, ebenso die sinngemässen Anträge zur Rückabwicklung des Miteigentums, zur Rückgabe der Gegenstände und zur Versteigerung, da sie entweder nicht taugliche Rechtsbegehren darstellen oder sich nur appellatorisch gegen den Entscheid richten.
Ungenügende Begründung und Sachverhaltsrüge: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert. Das Bundesgericht legt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde; nur eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) kann gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt. Die Ausführungen der Beschwerde sind kaum nachvollziehbar, durchmischt mit Vorhalten und…