Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin (Versicherte) war zuletzt arbeitslos und bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Vorinstanz war das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 27. Februar 2019, VBE.2018.364).

Sachverhalt Laut Schadenmeldung vom 10. November 2017 sprang die Versicherte am 6. November 2017 beim Sport in die Luft, um einen Ball zu fangen. Beim Landen auf dem linken Bein knackte es im Knie.

Verwaltungsverfahren: Die Suva verneinte mit Verfügung vom 16. März 2018 ihre Leistungspflicht, da die Kniebeschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2018 abgewiesen.

Kantonales Verfahren: Das Versicherungsgericht hob den Einspracheentscheid teilweise auf und verpflichtete die Suva zu Leistungen. Es stützte sich auf die 'Aussagen der ersten Stunde', wonach kein Unfall vorlag, bejahte jedoch eine unfallähnliche Körperschädigung (Meniskusriss nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG). Die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C. vom 18. Januar 2018 (degenerativer Folgezustand eines Unfalls von 2013) sei nicht überzeugend; der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D. vom 10. Januar 2018 (Unfallkausalität bei vorheriger Beschwerdefreiheit) habe Vorrang, da Dr. med. C. sich damit nicht auseinandergesetzt habe.

Beschwerde ans Bundesgericht: Die Suva beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und ihres Einspracheentscheids sowie die Rückweisung zur versicherungsexternen medizinischen Begutachtung. Die Versicherte verlangt eine kompetente Entscheidung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Streitgegenstand: Ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Leistungspflicht der Suva aus dem Ereignis vom 6. November 2017 bejahte, insbesondere ob eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung) vorliegt und die Suva den Gegenbeweis erbracht hat.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde reformatorisch ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben. Der Antrag der Suva auf Aufhebung und Rückweisung zur Beweisergänzung und Neubeurteilung ist zulässig, da nach ihrer Auffassung weitere Abklärungen nötig sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Anwendbares Recht und Prüfungsumfang: Es gilt das seit 1. Januar 2017 geltende Recht (UVG-Revision vom 25. September 2015). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 106 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Unfallbegriff und 'Aussagen der ersten Stunde': Das kantonale Gericht ging gestützt auf die 'Aussagen der ersten Stunde' von einem Sprung zum Ballfang und einem Knacken beim Landen aus. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor fehlt, daher liegt kein Unfall im Rechtssinne vor. Die pauschalen Einwände der Versicherten (Handgerangel, Zusammenprall) vermögen dies nicht zu widerlegen. Es bleibt bei dieser Sachverhaltsfeststellung.

Unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG: Nach dem neuen Recht ist kein äusserer Faktor mehr erforderlich. Das Vorliegen einer Listenverletzung (Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG) begründet die Vermutung einer unfallähnlichen Körperschädigung, die der Unfallversicherer übernehmen muss. Der Unfallversicherer kann diese Vermutung widerlegen, indem er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) umfasst die genaue Abklärung der Begleitumstände; ein initiales Ereignis erleichtert dabei den Gegenbeweis nicht, wenn es nicht untergeordnet ist. Hier liegt ein nicht ganz untergeordnetes initiales Ereignis vor, was…