Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Juristin, verfügt seit 1997 über eine jährlich erneuerte generelle Bewilligung des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes (ASLOCA), Sektion Waadt, die sie berechtigt, Mieterinnen und Mieter berufsmässig vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen und vor dem Mietgericht zu vertreten. Seit 1998 ist sie der Waadtländer Kantonalen Ausgleichskasse AHV als selbstständigerwerbende Person für ihre Tätigkeit als Juristin angeschlossen.

Am 8. und 14. Dezember 2017 sowie am 13. März 2018 verlangte die Beschwerdeführerin Zugang zum Abonnement Intercapi, dem Online-Informationssystem des Grundbuchs, das ihr insbesondere erlauben würde, Liegenschaften nach dem Namen der Eigentümer zu suchen. Mit Verfügungen vom 15. und 23. März 2018 wies das Departement der Finanzen und der Aussenbeziehungen des Kantons Waadt (DFIRE) das Gesuch ab. Am 26. Februar 2019 wies die Abteilung öffentliches und Verwaltungsrecht des Waadtländer Kantonsgerichts (CDAP) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 29. März 2019 wurde das Bundesgericht mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde befasst. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen erweiterten Online-Zugriff auf die Suche nach dem Namen der Eigentümer erhalten kann. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Hauptfragen: Zulässigkeit des Rechtswegs der Beschwerde in Zivilsachen, Umfang des Zugangs zum Grundbuch (Art. 970 ZGB, Art. 28 GBV), Gleichbehandlung (Art. 8 BV), Willkür (Art. 9 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) und Eigentumsgarantie (Art. 36 BV).

Erwägungen

Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass der kantonale Entscheid endgültig ist (Art. 90 BGG) und die Führung des Grundbuchs betrifft, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Die falsche Bezeichnung der Beschwerde schadet der Beschwerdeführerin nicht. Der Streit ist vermögensrechtlicher Natur, doch kann die Frage des Streitwertes von 30'000 Fr. offenbleiben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist wegen der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen unzulässig (Art. 113 BGG).

Zum Zugangsregime unterscheidet der Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 970 Abs. 1 ZGB) zwischen frei zugänglichen Daten (Bezeichnung der Liegenschaft, Name des Eigentümers, Art des Eigentums und Erwerbsdatum, Art. 970 Abs. 2 ZGB; Art. 26 GBV), die nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Liegenschaft einsehbar sind, um Serienabfragen auszuschliessen, und den übrigen Daten, für deren Einsicht ein rechtliches oder tatsächliches, strikt notwendiges berechtigtes Interesse erforderlich ist. Die Kantone können bestimmten Benutzerkategorien, deren Beruf ein schutzwürdiges Interesse vermuten lässt, einen erweiterten Online-Zugriff gewähren (Art. 949a ZGB; Art. 28 GBV), ohne dass ein Interesse nachgewiesen werden muss. Diese Liste ist abschliessend und umfasst insbesondere die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte (Art. 28 Abs. 1 lit. c GBV), die öffentlichen Beamten, Geometer, bestimmte Behörden, Banken, Pensionskassen, Versicherungen und Inhaber dinglicher Rechte. Der Kanton Waadt hat diesen Zugang durch extensive Auslegung auch auf die diplomierten Geschäftsagenten ausgedehnt.

Zur Gleichbehandlung und Willkür macht die Beschwerdeführerin, eine berufsmässig qualifizierte, von der ASLOCA ermächtigte Vertreterin, geltend, sie befinde sich in einer gleichen Lage wie die diplomierten Geschäftsagenten. Das Bundesgericht erinnert daran, dass Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO berufsmässig qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern vor den besonderen Gerichten für Miete und Arbeit die Vertretung erlaubt, wenn das kantonale Recht dies vorsieht, und dass Anwältinnen und Anwälte sowie diplomierte Geschäftsagenten einer Ausbildung, der Eintragung in ein Register, der Aufsicht durch eine Behörde (Anwaltskammer, Kammer der diplomierten Geschäftsagenten), dem Eid und dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Beschwerdeführerin hingegen unterliegt lediglich den Art. 394 ff. OR und der Aufsicht eines privatrechtlichen Verbandes, der ASLOCA. Die Unterstellung unter eine Aufsichtsbehörde…