Sachverhalt
Der 1966 geborene Versicherte bezog seit 1. Januar 2010 eine halbe Invalidenrente der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Stelle) und daneben seit demselben Zeitpunkt Ergänzungsleistungen (EL) der Ausgleichskasse derselben Anstalt.
Im Rahmen einer Rentenrevision machte der Versicherte am 21. Dezember 2011 eine Gesundheitsverschlechterung geltend. Die IV-Stelle wies das Gesuch am 6. Mai 2015 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung am 3. August 2017 auf und sprach dem Versicherten ab 1. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei stellte es fest, dass der Versicherte seit 2011 in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei (Invaliditätsgrad 68,8 %).
Die Ausgleichskasse berechnete die EL rückwirkend ab 1. Dezember 2011 neu und rechnete ab 1. September 2015 sowie ab 1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'860.- an. Die Einsprache wies sie am 18. Januar 2018 ab.
Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde am 5. März 2019 gut, verneinte die Anrechnung des hypothetischen Einkommens und wies die Sache zur Neuverfügung und zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Ausgleichskasse zurück. Es begründete dies damit, dass der Versicherte sich auf die Aussagen seines behandelnden Psychiaters (100 % arbeitsunfähig) habe verlassen dürfen und deshalb nicht zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei.
Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, und die Rückweisung zur Festsetzung der EL unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV. Der Versicherte beantragte Abweisung und unentgeltliche Rechtspflege; die Vorinstanz beantragte ebenfalls Abweisung; das BSV verzichtete auf Stellungnahme.
Streitig und zu prüfen war, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ab 1. September 2015 sowie ab 1. Januar 2018 verneint hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Rückweisung mit verbindlichen Anordnungen schränke den Beurteilungsspielraum der Ausgleichskasse wesentlich ein, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliege, unabhängig davon, ob ein End- oder Zwischenentscheid vorliege.
Invaliden unter 60 Jahren wird gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet. Wird dieser Grenzbetrag nicht erreicht, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis invaliditätsfremder Gründe widerlegt werden. Die EL-Organe sind dabei an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, da sie nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Beurteilung verfügen und widersprüchliche Beurteilungen vermieden werden sollen.
Das ärztliche Zeugnis des behandelnden Psychiaters stellt keinen invaliditätsfremden Grund dar, da es Gegenstand der Beweiswürdigung im IV-Verfahren war. Zudem gilt die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Es ist mit ihr nicht vereinbar, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens die Restarbeitsfähigkeit nicht zu verwerten, da Art. 14a Abs. 2 ELV sonst seines Sinnes entleert würde. Die beiden Gutachten (Dr. med. [B.] und RAD) gingen übereinstimmend von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus, was das kantonale Gericht nicht berücksichtigt hat. Die Ausgleichskasse hatte den Versicherten zudem bereits am 13. Mai 2015 zur Stellensuche aufgefordert. Der Versicherte hat keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die Vermutung des Verzichts ist somit nicht widerlegt, und das kantonale…