Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A.A. (geb. 1937) stand unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit Entscheid vom 7. Juli 2015 auf eigenes Begehren errichtet wurde. Als Beiständin wurde auf Wunsch der Gesuchstellerin C. eingesetzt, der namentlich die Sorge um eine geeignete Wohnsituation sowie das gesundheitliche und soziale Wohl der Verbeiständeten und die sorgfältige Verwaltung von Einkommen und Vermögen übertragen wurde.

Die Schwester der Verbeiständeten, die Beschwerdegegnerin B.A., beantragte am 21. März 2017 bei der KESB die sofortige Entlassung der Beiständin, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands mit ausschliesslicher Vermögensverwaltung sowie die Rechenschaftspflicht der Beiständin. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 trat die KESB mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Anträge ein, stellte fest, dass keine Gründe für eine Absetzung der Beiständin vorliegen, und auferlegte B.A. die Entscheidgebühren.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 23. August 2018 ab, soweit er darauf eintrat. Auf Beschwerde der B.A. hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 29. März 2019 das Urteil des Bezirksrates auf und wies die Sache zum Entscheid in der Sache an den Bezirksrat zurück. Es bejahte im Gegensatz zur KESB die Beschwerdelegitimation der B.A. und hiess gleichentags deren Antrag auf Einsicht in die vollständigen Akten der KESB gut, wobei es festhielt, das Akteneinsichtsrecht gelte nicht absolut und es sei gegebenenfalls eine Interessenabwägung nachzuholen.

Die Beschwerdeführerin A.A. gelangte mit Beschwerde vom 29. April 2019 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Beschlusses sowie die Bestätigung des bezirksrätlichen Urteils. Das Bundesgericht holte die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert und die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid in einer Erwachsenenschutzsache, der als öffentlich-rechtlicher Entscheid ohne Vermögenswert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und somit der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

Die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Ausnahme und wird restriktiv gehandhabt. Sie setzt voraus, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (lit. a) oder dass die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde (lit. b). Rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt…