Sachverhalt

Parteien und Behörden: Der Beschwerdeführer, [A.] , ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 1111 und 1112 des Katasters der Gemeinde Pregny-Chambésy, die Teil des Anwesens Perrot bilden. Die Beschwerdegegner, Eigentümer der Parzelle Nr. 1101 (Herrenhaus), nehmen Stellung und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beantragt die Abweisung. Der Eigentümer der Parzelle Nr. 1110 nimmt kurz Stellung. Patrimoine Suisse Genève wünscht nicht Partei im Verfahren zu sein. Vorinstanz: Verwaltungskammer des Justizgerichts der Republik und des Kantons Genf, Urteil vom 8. Januar 2019 (ATA/7/2019).

Kontext: Das Anwesen Perrot umfasst mehrere Parzellen (Nrn. 1101, 1103, 1110, 1111, 1112 und 1427). Das aus rotem Backstein errichtete Herrenhaus, Ende der 1880er-Jahre vom Architekten Jacques-Elysée Goss erbaut, ist seit dem 16. Oktober 1987 im Inventar verzeichnet. Ein Unterschutzstellungsverfahren wurde am 26. September 2005 auf Antrag der Gesellschaft für öffentliche Kunst, später Patrimoine Suisse Genève, eröffnet. In einem Bericht vom 31. März 2010 hat die Unterkommission Denkmäler und Altertümer (SCMA) der Kantonalen Kommission für Denkmäler, Natur und Landschaft (CMNS) die Unterschutzstellung befürwortend beurteilt, einschliesslich der nicht im Kataster verzeichneten Anlagen (Wege, Mauern, Gewächshaus, Orangerie, Gärten, Becken, Grotten), und gleichzeitig empfohlen, die Erhaltung der Sichtbeziehungen zu gewährleisten.

Kantonaler Entscheid: Mit Beschluss vom 21. Juni 2017 hat der Staatsrat sämtliche Gebäude sowie die Parzellen bzw. Parzellenteile gemäss Plan Nr. 29'888A-530 unter Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer sowie die Eigentümer der Parzellen Nrn. 1110 und 1427 haben Beschwerde erhoben; die Verwaltungskammer hat die Beschwerden abgewiesen.

Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und des Unterschutzstellungsbeschlusses, soweit sie die Parzellen Nrn. 1111 und 1112 betreffen, mit Rückweisung zur Ausarbeitung eines neuen Schutzplans. Eventualiter beantragt er die Feststellung der Unanwendbarkeit des Unterschutzstellungsbeschlusses und die Anerkennung seines Rechts, auf der Parzelle Nr. 1112 gemäss den kommunalen Vorschriften und dem Plan Nr. 29'888A-530 zu bauen.

Hauptfrage: Ist die Unterschutzstellung der durch eine Baumgruppe optisch vom Anwesen getrennten privaten Parzellen des Beschwerdeführers im Schutzperimeter einer Landschaftsgesamtheit mit der Eigentumsgarantie, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willkürverbot vereinbar (Art. 13 LPMNS)?

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer, Eigentümer zweier Parzellen im Perimeter, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Seine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung (selbständiger Inselcharakter, Zone 5e zone villas, Baubewilligungsgesuch) sind appellatorischer Natur oder nur im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit erheblich; sie erlauben keine Berichtigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, Art. 36 BV): Die Einschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Die Art. 4 und 10 LPMNS bilden eine hinreichende gesetzliche Grundlage im formellen Sinn; die Gründe für die Unterschutzstellung betreffen eine Landschaftsgesamtheit (schutzwürdige Stätte im Sinne von Art. 4 lit. b LPMNS) und nicht nur Gebäude, weshalb das auf Art. 15 LPMNS gestützte Argument betreffend die unmittelbare Umgebung ins Leere zielt. Das öffentliche Interesse am Schutz des Anwesens Perrot, das von den Fachkommissionen und der Vorinstanz anerkannt wurde, ist ausgewiesen; das Fehlen gegenseitiger Sichtbeziehungen und der bewaldete Streifen sind nicht entscheidend, da dieser als integraler Bestandteil des Landschaftsparks gilt. Dass die kantonale und die kommunale Richtplanung die Parzellen als entwicklungsfähig betrachten, ist nicht massgebend, da die Parzellen baubar bleiben.

Verhältnismässigkeit: Die Unterschutzstellung ist geeignet und erforderlich, um die Stätte zu bewahren, da weder das kommunale Baureglement noch die Vegetationsvorschriften die architektonische Gestaltung neuer Bauten beeinflussen können, solange die Parzellen nicht in den Schutzperimeter einbezogen sind. Die Parzellen bleiben baubar, und die konkreten Einschränkungen können bei der Erteilung oder Verweigerung einer Baubewilligung überprüft werden. Eine Verletzung der Verhältnismässigkeit liegt nicht vor.

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV): Die kantonale Dienststelle für Denkmäler und Stätten hat dem Architekten des Beschwerdeführers am 28. April 2017 einen Plan vom 27. März 2016 übermittelt, der Baufelder enthielt, während ein neuerer Plan vom 22. Februar 2017 keine solchen vorsah. Der Hinweis «nur zu Informationszwecken» schliesst den Schutz von Treu und Glauben nicht von vornherein aus. Der Beschwerdeführer legt jedoch keinen Nachteil dar: Der angenommene…