Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der 1951 geborene Beschwerdeführer war seit 1987 als Gartenbauer bei der [B. AG] tätig und bei der Basler Versicherung AG (Beschwerdegegnerin) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen war Vorinstanz.

Unfall und Behandlung: Am 28. März 2014 stürzte der Versicherte bei Unterhaltsarbeiten auf die rechte Schulter. Diagnostiziert wurden eine Supraspinatussehnenruptur und ein subacromiales Impingementsyndrom rechts. Am 10. November 2014 erfolgte eine diagnostische Schulterarthroskopie mit Sehnennaht, Débridement und Dekompression.

Verwaltungsverfahren: Die Basler erbrachte Taggeld bis 31. Dezember 2016, Heilbehandlung bis 18. August 2016 und eine Integritätsentschädigung bei 10 % Integritätseinbusse. Mit Verfügung vom 22. März 2017 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente. Die Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2017 ab. Die Beschwerde wies das Obergericht am 29. Oktober 2019 ab.

Streitgegenstand: Vor Bundesgericht war einzig strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch verneinte. Die Integritätsentschädigung war nicht mehr streitig und in Teilrechtskraft erwachsen.

Medizinische Grundlage: Laut Gutachten vom 18. August 2016 ist der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer zu 20 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen über der Horizontalen ist zu 100 % zumutbar.

Einkommen: Das Valideneinkommen von Fr. 54'000.- war unbestritten. Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen anhand der LSE 2014 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) auf Fr. 66'453.- nach Umrechnung auf 41,7 Stunden. Einen leidensbedingten Abzug verneinte sie. Es ergab sich keine Erwerbseinbusse; selbst bei einem Abzug von 25 % hätte der Invaliditätsgrad nur 7,7 % betragen.

Anwendung Art. 28 Abs. 4 UVV: Die Vorinstanz wandte die Sonderregel für ältere Versicherte an, obwohl keine Altersgebrechlichkeit vorlag. Der Versicherte war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids im Pensionsalter, weshalb ein Berufswechsel oder eine Umschulung als illusorisch galt.

Erwägungen

Prüfungsumfang: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber grundsätzlich auf die geltend gemachten Rügen beschränkt, sofern die Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Bei Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Rechtliche Grundlagen: Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Der Bundesrat regelte in Art. 28 Abs. 4 UVV, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG, besonders die Invaliditätsbemessung bei Versicherten, die altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen das vorgerückte Alter erheblich zur Beeinträchtigung beiträgt (Variante II). Massgebend ist dann das Einkommen, das ein Versicherter im mittleren Alter erzielen könnte. Zweck ist, zu hohe Invaliditätsgrade und Dauerrenten mit Altersrentencharakter zu verhindern, da Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod laufen und nach Erreichen des Rentenalters nicht…