Art. 6 GSchG

Grundsatz

1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)
    · 25.10.1995 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gewässerschutzrecht und Fischereigesetzgebung; Zulässigkeit eines Gifteinsatzes in Gewässern zur Bekämpfung nicht einheimischer Krebse (Roter Sumpfkrebs) Die umstrittene Massnahme wurde im Interesse des Artenschutzes un…
    · 11.12.1998 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
    · 16.12.1970 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
    · 19.06.1964 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
    · 26.03.1971 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Rahmen des Gewässerschutzes, Art. 14 GSchG. 1. Sie ist zulässig gegen Zwischenentscheide, durch die eine Frage vorgängig der materiellen Beurteilung behandelt und darüber endgültig entsc…
    · 18.02.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 15.06.2009 · 15 Zitierungen
  • Gewässerschutz
    · 09.04.2008 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  • landwirtschaftlicher Gewässerschutz: Anforderungen an eine Kälber-Iglu-Anlage
    · 15.06.2015 · 10 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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