Sachverhalt
Die Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See (Beschwerdeführerin) hatte 1994 eine Baubewilligung für den Bau des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL) erhalten. Das Dach des KKL ist mit Kupferblech bedeckt und hat eine Fläche von rund 9'400 m². Das Niederschlagswasser wird in den Vierwaldstättersee entwässert.
Im Jahr 2006 stellte die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) fest, dass das Dachwasser als verschmutztes Abwasser zu qualifizieren sei und verpflichtete die Beschwerdeführerin, eine Machbarkeitsstudie zur Reduktion der Kupferabschwemmung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin gelangte gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Reduktion der Kupferabschwemmung sei einzustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheid der Dienststelle uwe seien aufzuheben und das Verfahren betreffend Reduktion der Kupferabschwemmung sei einzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Dachwasser des KKL als verschmutztes Abwasser zu qualifizieren sei. Es stellte fest, dass die Gewässerschutzgesetzgebung jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 lit. d GSchG verbietet und dass die Behörde bei ihrer Beurteilung sowohl die relevanten Emissionen des Abwassers als auch die Immissionen an der Einleitstelle zu berücksichtigen hat.
Das Gericht kam…