Art. 255 OR
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses4 Zitierungen
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2Mietzinserhöhung; Formularpflicht (Art. 18 BMM); Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)1 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4BGE 60_II_3410 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
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5BGE 42_II_3490 Zitierungen01.01.1916 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mietvertrag, Kündigungsschutz3 Zitierungen
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Mietvertrag; Mietzinserhöhung, Berufung gegen den Sitzungs-Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. März 2004.3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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