Art. 255 OR

1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses
    · 14.04.2016 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mietzinserhöhung; Formularpflicht (Art. 18 BMM); Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)
    · 10.12.1996 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 18.03.1964 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 60_II_341
    01.01.1934 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 42_II_349
    01.01.1916 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mietvertrag, Kündigungsschutz
    · 13.11.2013 · 3 Zitierungen
  • Mietvertrag; Mietzinserhöhung, Berufung gegen den Sitzungs-Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. März 2004.
    · 09.07.2004 · 3 Zitierungen
  • 19.08.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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